Trinkwasserinstallationen müssen bei gewerblicher Tätigkeit alle drei Jahre überprüft werden

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Erleichterungen für Immobilieneigentümer

 

Von Henning Wündisch

Bayrische Staatszeitung Nr. 4 vom 25. Januar 2015

 

Die zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) ist am 14.12.2012 in Kraft getreten und bringt im Vergleich zu der im November 2011 in Kraft getretenen Novellierung erhebliche Erleichterungen für Eigentümer und Betreiber von Immobilien. Die zweite Änderungsverordnung sieht u.a. für alle Trinkwasserinstallationen eine Verlängerung der Pflicht zur Erstbeprobung bis zum 31. Dezember 2013 sowie für Trinkwasserinstallationen im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit ein dreijähriges Prüfintervall vor. Für alle Trinkwasserinstallationen im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit, d.h. für den überwiegenden Teil der kommunalen Liegenschaften, bleibt es hingegen bei dem einjährigen Prüfintervall.

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Henning Wündisch

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