Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. August 2013 - VII ZR 6/13

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Schwarzarbeit lohnt sich nicht (mehr)

 

Von Klaus Forster

Bayerische Staatszeitung Nr. 42 vom 18. Oktober 2013

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte neun Jahre nach Inkrafttreten des Schwarzarbeitbekämpfungsgesetzes erstmals einen Fall zu beurteilen, auf den die Vorschrift des §1 Abs. 2 Nr. 2 dieses Gesetzes Anwendung findet. Die Vorschrift besagt, dass Schwarzarbeit leistet, wer Dienst-, oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Im entschiedenen Fall hat der Auftraggeber von dem Auftragnehmer Mängelbeseitigungskosten verlangt. Der Auftragnehmer hatte Werkleistungen erbracht. Die Parteien hatten vereinbart, dass die Zahlung „ohne Rechnung” erfolgen solle. Kurz nach Ende der Werkleistungen traten umfangreiche Mängel auf. Der Auftragnehmer meinte, die Leistungen seien nur aus Gefälligkeit erfolgt und deshalb bestünden keine Ansprüche.

 

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