Der Abzug „neu für alt“ – Vorteilsausgleich nach Schadensbeseitigung

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von Dr. Julia Müller

​Der Facility Manager Oktober 2018, Seite 38-39

 

Bei der Reparatur einer beschädigten Sache kommt unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung ein Abzug „neu für alt“ in Betracht, wenn die neue bzw. reparierte Sache für den Geschädigten einen höheren Wert hat als die unbeschädigte.

 

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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