Auswirkungen des Mindestlohngesetzes auf Vergabeverfahren

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Ab 1. Januar 2015 gilt ein Brutto-Mindestlohn von 8,50 Euro

  
von Holger Schröder
Bayerische Staatszeitung Nr. 50 vom 12. Dezember 2014, Seite 18
   
Am 12. August 2014 ist das „Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG)” als Teil des so genannten Tarifautonomiestärkungsgesetzes bundesweit in Kraft getreten. Darin ist die Höhe des Mindestlohns ab dem 1. Januar 2015 in Höhe von brutto 8,50 Euro je Zeitstunde geregelt. Im Inland beschäftigte Arbeitnehmer haben daher einen Rechtsanspruch auf Zahlung des Mindestlohns (§20 MiLoG). Das MiLoG ist auch von öffentlichen Auftraggebern zu beachten und hat deshalb Auswirkungen auf Vergabeverfahren.

 

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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