E-Mail-Ausdruck allein reicht nicht für Zugang

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Vergabekammer Thüringen zur ordnungsgemässen Auskunftserteilung

von Holger Schröder
Bayerische Staatszeitung Nr. 6 vom 9. Februar 2018, Seite 23​

 

Eine Vergabestelle schrieb Abbruch- und Rohbauarbeiten im Rahmen der Sanierung eines Dorfgemeinschaftshauses öffentlich nach der VOB/A aus. Bei der Position „Gerüstverbreiterung außen” fehlte in der Leistungsbeschreibung allerdings eine Mengenangabe. Ein Bauunternehmer wies den öffentlichen Auftraggeber darauf hin und fragte, mit welcher Menge kalkuliert werden solle. Die Vergabestelle versandte daraufhin eine E-Mail an die Bewerber mit einer entsprechenden Mengenangabe.

 

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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