Kein Auftrag bei Preisspekulation

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von Holger Schröder​

Bayerische Staatszeitung Nr. 45 vom 8.11.2019, Seite 18

 

Ein öffentlicher Auftraggeber hat die Grunderneuerung eines Straßenabschnitts im offenen Verfahren europaweit nach der VOB/ A-EU ausgeschrieben. Nach dem Leistungsverzeichnis (LV) waren unter anderem die Positionen „Betondecke aufnehmen” und „Pechhaltige Tragschicht mit hydraulischen Bindemitteln aufnehmen” zu bepreisen. Einziges Zuschlagskriterium war der Preis. Der erstplatzierte Bauunternehmer bot die Position „Betondecke aufnehmen” zu einem Bruchteil des nach der gegenwärtigen Angebotslage realistischen Preises und der Auftragswertschätzung an. Im Gegensatz dazu hat er die Position „Pechhaltige Tragschicht mit hydraulischen Bindemitteln aufnehmen” um ein Vielfaches der Kostenschätzung und seines Konkurrenten angeboten. Die Vergabestelle schloss den Bauunternehmer wegen Spekulationspreisen und Mischkalkulation nach §§ 16 EU Nr. 3, 13 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A von der Wertung aus.

 

 

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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