Kein Umbauzuschlag

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​Oberlandesgericht Celle zur Planung von Freianlagen

Von Dr. Julia Müller

Bayerische Staatszeitung Nr. 18 vom 03.05.2019, Seite 19

 

§ 35 HOAI 2009 bestimmt, dass für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen für Objekte ein Zuschlag in Höhe von bis zu 80 Prozent auf das Planerhonorar vereinbart werden kann. Sofern kein Zuschlag schriftlich vereinbart ist, fällt für Leistungen ab der Honorarzone II ein Zuschlag von 20 Prozent an. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass Umbauten im Bestand meist eine Mehrbelastung für den Planer mit sich bringen.

 

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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