Keine oberflächliche Preisaufklärung erlaubt

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von Holger Schröder

Bayerische Staatszeitung Nr. 11 vom 18.3.2022, Seite 21.

  

Ein öffentlicher Auftraggeber hat Generalunternehmerleistungen für einen Sporthallenbau im offenen Verfahren europaweit nach der VOB/A-EU ausgeschrieben. Einziges Zuschlagskriterium war der Preis. Nebenangebote waren zugelassen. Insgesamt reichten vier Bauunternehmer Angebote ein. Das preislich bestbietende Nebenangebot klärte die Vergabestelle in einem Gespräch auf. Darin bestätigte der Bestbietern seine auskömmliche Kalkulation, indem er insbesondere sein preisgünstiges hauseigenes Rohbausystem hervorhob, das ihm einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Marktanbietern verschaffe.

 

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Holger Schröder

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