Unterlagen darf man nach der Submission korrigieren

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OLG Düsseldorf: Wird vor Zuschlagserteilung ein erheblicher Fehler in den Vergabeunterlagen festgestellt, kann dieser bereinigt werden.

 

von Holger Schröder
Bayerische Staatszeitung Nr. 21 vom 22. Mai 2015, Seite 20
  
Ein öffentlicher Auftraggeber kann grundsätzlich nicht verpflichtet werden, einen Auftrag auf der Grundlage einer von ihm als fehlerhaft erkannten Ausschreibung zu erteilen. Die Korrektur eines von einem öffentlichen Auftraggeber verursachten Vergabefehlers erfordert nicht das Vorliegen der normierten Aufhebungsvoraussetzungen (zum Beispiel § 17 Abs. 1 VOB/A-EG). 
  

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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