Wartefrist darf nicht verkürzt werden

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Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis

von Holger Schröder
Bayerische Staatszeitung Nr. 08 vom 24. Februar 2017, Seite 23

 

Verbleiben einem Bieter bei einer Vorabinformation per Fax oder auf elektronischem Weg für die Überprüfung und Entschließung, ob ein Nachprüfungsantrag eingereicht werden soll, sowie für die Abfassung des Nachprüfungsantrages anstelle von zehn Tagen faktisch nur vier (oder weniger) Tage, wird die Wartefrist nach § 134 Abs. 2 Satz 2 GWB nicht in
Gang gesetzt.

 

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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