Bei Pandemien treten im Vergaberecht viele Fragen auf – hier einige Antworten: Was es in Corona-Zeiten zu beachten gilt

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von Holger Schröder

Bayerische Staatszeitung Nr. 17 vom 24.04.2020, S. 19

 

  1. Kann ein Vergabeverfahren wegen des Ausbruchs der Corona-Pandemie aufgehoben werden?


Auftraggeber sind im Oberschwellenbereich berechtigt, ein Vergabeverfahren ganz oder teilweise aufzuheben, unter anderem wenn sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hat beziehungsweise die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen. Das Ereignis, das die Änderung bewirkt hat, muss also nach Beginn des Vergabeverfahrens eingetreten sein. Von der Corona-Pandemie können insoweit jedenfalls solche Vergabeverfahren erfasst sein, die vor dem 11. März 2020 eingeleitet wurden.

 

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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