Erfolgreicher Insolvenzplan trotz Masse-Unzulänglichkeit: Insolvenzverfahren über das Vermögen von Marcus Uhlig wird kurzfristig aufgehoben

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Bielefeld, 19. April 2017. Das Amtsgericht Bielefeld hat den Insolvenzplan von Marcus Uhlig, ehemaliger Inhaber des Bielefelder Fußball-Fachgeschäftes STRAFRAUM, bestätigt. Damit wurde ein weiterer Meilenstein für die Aufhebung des Verfahrens erreicht. Voraussetzung für die Bestätigung war die Zustimmung der Gläubiger. Im Rahmen eines Erörterungs- und Abstimmungstermins vor dem Insolvenzgericht in Bielefeld am 4. April votierten die anwesenden Gläubiger einstimmig für den vorgelegten Insolvenzplan. Nach der Bestätigung des Insolvenzplans durch das Insolvenzgericht ist dieser nach Ablauf der zweiwöchigen Beschwerdefrist nunmehr rechtskräftig. In einem nächsten Schritt wird das Planverfahren aufgehoben. Mit der Planbestätigung ist Uhlig von sämtlichen Verbindlichkeiten befreit. Zuvor hatte schon Insolvenzverwalter Marco Kuhlmann von der Kanzlei Kreplin & Partner, Lübbecke, seine Zustimmung zum Plan erteilt.
 
Der Insolvenzantrag war im März 2016 unvermeidbar gewesen, da zu hohe Anlaufverluste nach der Übernahme des "Strafraums" durch Uhlig, der zuvor vier Jahre lang als Geschäftsführer des Fußball-Zweitligisten Arminia Bielefeld tätig war, nicht wie geplant aufgefangen werden konnten. Zudem konnte der geplante Umsatz nicht realisiert werden, da die Kosten für den Wareneinsatz aufgrund verschiedener Vertragskonstellationen deutlich höher als geplant ausfielen. Rödl & Partner hat den Insolvenzplan unter der Federführung des Sanierungsexperten und Fachanwalt für Steuerrecht Norman Lenger, LL.M. für den Schuldner erarbeitet und zur Abstimmung vorgelegt.
 
Das Besondere an diesem Planverfahren: Es handelt sich um den ersten Insolvenzplan beim Amtsgericht Bielefeld, der trotz zwischenzeitlichen Eintritts der Masseunzulänglichkeit zustande gekommen ist. "Mit Inkrafttreten des ESUG am 01. März 2012 hat uns der Gesetzgeber § 210a InsO an die Hand gegeben, den wir hier erfolgreich nutzen konnten", erklärt Lenger. In der Vergangenheit war eine Planlösung mit Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht möglich. Denn nach § 258 Abs. 2 InsO hatte der Insolvenzverwalter vor der Aufhebung des Verfahrens grundsätzlich die unstreitigen Masseansprüche zu berichtigen, was bei Eintritt der Masseunzulänglichkeit nicht mehr möglich war. Wird nun Masseunzulänglichkeit angezeigt, gelten die Vorschriften über den Insolvenzplan mit der Maßgabe weiter, dass an die Stelle der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die Massegläubiger mit dem Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 3 treten.
 
Insolvenzverwalter Marco Kuhlmann ist davon überzeugt, dass das Potenzial dieser Planvariante zukünftig eine nicht zu unterschätzende Alternative zur Regelabwicklung unter Masseunzulänglichkeitsgesichtspunkten darstellen und insofern für Massegläubiger eine meist beachtliche Besserstellung hervorbringen wird. "Wir freuen uns für unseren Mandanten, dass sämtliche Beteiligte diese in der Praxis recht neue Planvariante so konstruktiv begleitet haben", so Lenger.

Berater Marcus Uhlig:

Rödl & Partner, Köln

Norman Lenger, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Rödl & Partner Köln, Associate Partner (Federführung, Insolvenzrecht)
Anja Bauchowitz, M.A., Consultant, Rödl & Partner Köln, Senior Associate
 

Insolvenzverwalter:

Marco Kuhlmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht, Kreplin & Partner, Lübbecke, Partner (Insolvenzverwaltung)​

Kontakt

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Norman Lenger-Bauchowitz, LL.M.

Mediator & Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachberater für Restrukturierung & Unternehmensplanung (DStV e.V.)

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