EuGH: Keine ausschreibungsfreie Zusammenarbeit bei kommunalen Hilfsaufgaben

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  • EuGH legt die Grundsätze der vergaberechtsfreien Zusammenarbeit von Kommunen eng aus und stärkt die Privatwirtschaft
  • Vergaberechtsexperte Schröder: „Nur bei Gemeinwohlaufgaben dürfen Kommunen ohne öffentliche Ausschreibung der Leistungen zusammenarbeiten”

Brüssel/Nürnberg, 14.6.2013: Kommunen können bei der Erfüllung ihrer Hilfsaufgaben grundsätzlich nicht ohne Ausschreibung entgeltlich zusammenarbeiten. Ausgenommen von einer Ausschreibungspflicht sind lediglich gemeinsam wahrgenommene Aufgaben des Gemeinwohls wie beispielsweise die Abfallentsorgung. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Uniom in einem heute veröffentlichen Grundsatzurteil entschieden (Az.: C-386/11).

Gegenstand der Entscheidung war ein Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichtes Düsseldorf mit dem die Frage geklärt werden sollte, ob eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen zwei Gebietskörperschaften ausschreibungspflichtig ist, in dem der einen Kommune eine verwaltungsunterstützende Hilfsaufgabe – hier im Bereich der Gebäudereinigung – gegen Kostenerstattung von der anderen Gebietskörperschaft übertragen werden sollte.

In dem zugrundeliegenden Fall wollte der Kreis Düren die Stadt Düren mit der Reinigung seiner kreiseigenen, im Gebiet der Stadt Düren befindlichen Liegenschaften gegen eine finanzielle Entschädigung direkt und ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens beauftragen. Die Reinigungsaufgaben sollten von der städtischen Dürener Reinigungsgesellschaft mbH erbracht werden. Kreis und Stadt Düren waren der Ansicht, dass ein solche öffentlich-rechtliche Aufgabenübertragung als Entscheidung über die innerstaatliche Organisation nicht dem Vergaberecht unterliegt.

Ein privatwirtschaftlicher Gebäudereiniger, die Piepenbrock Dienstleistungen GmbH & Co. KG, hatte hiergegen ein vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren eingeleitet. Das private Gebäudereinigungsunternehmen war der Ansicht, dass auch der Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen Stadt und Kreis Düren zum Zwecke der Gebäudereinigung ein öffentlicher Auftrag und damit ausschreibungspflichtig sei, weil es sich um eine marktgängige Leistung handele, die von privaten Dienstleistern erbracht werden könne.

Die Luxemburger Richter gaben der Piepenbrock Dienstleistungen GmbH & Co. KG Recht. Bei der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen Kreis und Stadt Düren handelt es sich grundsätzlich um einen ausschreibungspflichtigen öffentlichen Auftrag. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH [13.5.2005, Kommission/Spanien, C-84/03] liegt ein ausschreibungspflichtiges Auftragsverhältnis grundsätzlich auch dann vor, wenn sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer der öffentlichen Hand zuzurechnen sind. Alleine die öffentliche Rechtsstellung befreit nicht von der Beachtung des Vergaberechts.

Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn die öffentlichen Stellen eine Zusammenarbeit bei der Wahrnehmung einer ihnen allen obliegenden öffentlichen Aufgabe vereinbaren [EuGH, 19.12.2012, Lecce, C-159/11]. Eine Ausschreibungspflicht besteht danach nicht,

  • sofern solche Verträge ausschließlich zwischen öffentlichen Einrichtungen ohne Beteiligung Privater geschlossen werden,
  • kein privater Dienstleister besser gestellt wird als seine Wettbewerber und
  • die darin vereinbarten Zusammenarbeit nur durch im öffentlichen Interesse liegende Ziele bestimmt wird [EuGH, 9.6.2009, Kommission/Deutschland, C-480/06].

„Mit der Entscheidung des EuGH dürfte nun klar sein, dass öffentliche Stellen nur bei gemeinsamen Gemeinwohlaufgaben wie beispielsweise der Abfallentsorgung, nicht aber bei bloßen Hilfsaufgaben der Verwaltung ausschreibungsfrei zusammenarbeiten können”, betont der Vergaberechtsexperte Holger Schröder von Rödl & Partner. „Der EuGH stärkt damit die Chancen der Privatwirtschaft, sich um öffentliche Aufträge zu bewerben.”

Ihre Rechtsauffassung haben die Luxemburger Richter zusätzlich mit dem Argument bekräftigt, dass es der Stadt Düren nach der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung auch gestattet werden sollte, einen Dritten, d.h. ihre städtische Reinigungsgesellschaft, mit der Reinigung zu beauftragen. Dadurch wird die städtische Reinigungsgesellschaft gegenüber den übrigen auf demselben Markt tätigen Unternehmen begünstigt, weshalb eine Ausschreibungsfreiheit ausscheidet.

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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