Aufhebung wegen mangelnder Finanzierbarkeit

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Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle

von Holger Schröder
Bayerische Staatszeitung Nr. 33 vom 19. August 2016, Seite 18

 

​Die Aufhebung wegen mangelnder Finanzierbarkeit setzt voraus, dass der Auftraggeber (1.) den Kostenbedarf mit der gebotenen Sorgfalt ermittelt hat. Weiter muss (2.) die Finanzierung des ausgeschriebenen Vorhabens bei Bezuschlagung auch des günstigsten wertungsfähigen Angebotes scheitern oder jedenfalls wesentlich erschwert sein. Schließlich hat die Vergabestelle (3.) mögliche Alternativen zur Aufhebung des Vergabeverfahrens zu erwägen, insbesondere ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht weniger einschneidende Maßnahmen als die Aufhebung des Verfahrens insgesamt rechtfertigt.

 

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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