Auftraggeber darf erfahren, mit wem er es zu tun hat

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​von Holger Schröder​

Staatsanzeiger Baden-Württemberg Nr. 32 vom 16.8.2019, Seite 28

 

Öffentliche Auftraggeber verarbeiten in Vergabeverfahren personenbezogene
Daten. Das sind zum Beispiel Namen von Ansprechpartnern, E-Mail-Adressen, Telefonnummern und Lebensläufe. Dabei ist die Datenschutz-Grundverordnung auch bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beachten.

 

 

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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