Ausschluss wegen früherer mangelhafter Leistung

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​Konkrete Tatsachen von Gewicht müssen vorliegen

von Holger Schröder
Bayerische Staatszeitung Nr. 36 vom 8. September 2017, Seite 22

 

Ein möglicher Ausschluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB wegen erheblicher oder fortlaufender Schlechterfüllung eines Unternehmens verlangt das Vorliegen konkreter Tatsachen von einigem Gewicht. Sie müssen die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers (zum Beispiel Kündigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B) als nachvollziehbar erscheinen lassen.

 

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Holger Schröder

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