Der Zusatz „oder gleichwertig“ reicht nicht

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Über die ausschreibungsrechtlichen Fallstricke bei so genannten Leitfabrikaten

 

von Holger Schröder
Bayerische Staatszeitung Nr. 23 vom 05. Juni 2015, Seite 15
 
Ein Landkreis hat die Ausstattung einer Schule mit zwei Elektrolaboren europaweit ausgeschrieben. Im Leistungsverzeichnis (LV) war hierzu unter anderem ausgeführt: „Leitprodukt: Fa. XXX oder gleichwertig.“ Ein nicht berücksichtigter Bieter hat im Rahmen der Ausschreibung das Leitprodukt angeboten, während das für den Zuschlag vorgesehene Unternehmen ein vermeintlich gleichwertiges Produkt offeriert hat. Der nichtberücksichtigte Bieter hat daraufhin die Nachprüfung des Vergabeverfahrens beantragt und diesen unter anderem mit der fehlenden Gleichwertigkeit des vom Bestbieter angebotenen Produkts begründet.

  

 


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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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