Kopierte oder eingescannte Unterschrift genügt nicht

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Vergabekammer Bund zur Übergangsregelung bei elektronischer Vergabe

von Holger Schröder

Bayerische Staatszeitung Nr. 28 vom 13. Juli 2018, Seite 20
Im Rahmen eines europaweiten Vergabeverfahrens nach der VOB/A-EU hat ein Bauunternehmer gegen den Ausschluss seines Angebots wegen der Nichtbeachtung der vorgegebenen Schriftform um Rechtsschutz bei der Vergabekammer Bund (Beschluss vom 17. Januar 2018 – VK 2-154/17) ersucht. Ohne Erfolg. Das Angebot war nach § 16 EU Nr. 2 VOB/A zwingend auszuschließen, weil es nicht der von der Vergabestelle geforderten Schriftform nach § 13 EU Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 VOB/A entsprach.

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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