Insolvenzrechtliche Lösungsklauseln in AGB – quo vadis?!

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​von Norman Lenger und Torsten Schmitz, Köln
 
Mit seinem Grundsatzurteil vom 15.11.2012 (NZI 2013, 178 m. Anm. Eckhoff, NZI 2013, 180) hat der 9. Zivilsenat des BGH festgestellt, dass Lösungsklauseln in Verträgen über die fortlaufende Lieferung von Waren oder Energie, die an den Insolvenzantrag oder die Insolvenzeröffnung anknüpfen, unwirksam sind. Die Entscheidung hat der zweite Zivilsenat des BGH nunmehr in einer weiteren Entscheidung vom 22.10.2013 (NZI 2014, 25) für zahlungseinstellungs- bzw. insolvenzbedingte Lösungsklauseln in Mietverträgen bestätigt. Obwohl die Thematik nach insolvenzrechtlicher Betrachtungsweise einer Klärung zugeführt wurde, stellt sich nach wie vor die Frage, ob gegen originäre insolvenzbedingte Lösungsklauseln – zusätzlich – AGB-rechtliche Bedenken bestehen und insoweit eine Unwirksamkeit anzunehmen ist. Wäre dies zu bejahen, bestünde die Gefahr der Abwahlfähigkeit.
 
Aus NZI 2015, Heft 10, S. 396 ff
 
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Norman Lenger-Bauchowitz, LL.M.

Mediator & Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachberater für Restrukturierung & Unternehmensplanung (DStV e.V.)

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