Einsatz von Mitarbeitern im Ausland: Besonderheiten für die Automobilzulieferindustrie

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zuletzt aktualisiert am 3. Juli 2019 | Lesedauer ca. 3 Minuten
von Susanne Hierl

 

Im Zusammenhang mit Auslandseinsätzen in der Automobilzulieferindustrie sind Besonderheiten im Gegensatz zu Einsätzen im Ausland in anderen Branchen zu beachten. Insbesondere wird in dem Zusammenhang auf Compliance besonderer Wert gelegt.
 

 

Grundsätzliches

Bei Auslandseinsätzen stellt sich in der Automobilzulieferindustrie nicht nur die Frage nach der Unter­scheidung von kurzfristigen oder langfristigen Einsätzen. In dieser Branche geht es noch mehr um die Einhaltung der rechtliche Rahmenbedingungen. Das fordern insbesondere die Automobilhersteller. Hinter­grund sind Haftungs­regelungen, denen die Hersteller ggf. im Ausland unterliegen. Das trifft nicht nur die ordnungsgemäße (steuerliche) Behandlung der Mitarbeiter, sondern auch die steuerliche Behandlung der Gesellschaft an sich.

 

Besonderheiten

Meist handelt es sich bei Einsätzen von Mitarbeitern im Ausland um langfristige, aber befristete Einsätze. Die Mitarbeiter werden meist für Zeiträume von über einem Jahr eingesetzt, da es sich um langfristige Projekte handelt.

 

In dem Fall ist zunächst sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Tätigkeit im Ausland gegeben sind. Ein Visum zur Einreise ins Land und eine gültige Arbeitserlaubnis für die geplante Tätigkeit sind in den meisten Ländern außerhalb Europas unabdingbar.

 

Auch auf die vertraglichen Regelungen mit den Mitarbeitern ist ein Augenmerk zu legen. Manche Länder bestehen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis auf den Abschluss eines lokalen Vertrags. In dem Fall ist zu entscheiden, was mit dem bisher bestehenden deutschen Arbeitsvertrag während der Dauer des Auslands­einsatzes passieren soll. Empfehlenswert ist in solchen Fällen eine Ruhendstellung. Die vertraglichen Regelungen sollten nur für den Fall Gültigkeit erlangen, ab dem die ausländerrechtlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit im Ausland vorliegen.

 

Die Thematik der Sozialversicherung gewinnt bei den Mitarbeitern immer mehr an Bedeutung. Vor Antritt des Auslandseinsatzes ist unbedingt zu klären, ob der Mitarbeiter im deutschen System verbleiben kann, ob er zusätzlich im Ausland zahlen muss und ob er ggf. freiwillige Absicherungen in Deutschland in Anspruch nehmen will. In dem Zusammenhang stellt sich auch immer die Frage, wer die Kosten für eine zusätzliche Absicherung trägt.

 

Für die steuerliche Behandlung der Mitarbeiter im In- und Ausland ist eine gesonderte Prüfung vorzu­nehmen. Meist wird die Gesellschaft im Ausland die steuerlichen Verpflichtungen für den Mitarbeiter mit erfüllen müssen. Neben der Abführung der Quellensteuer kann auch noch die Abgabe einer Steuererklärung im In- und Ausland notwendig sein. Insbesondere für die ordnungsgemäße Durchführung der steuerlichen Verpflichtungen der Automobilzulieferer und deren Mitarbeiter im Ausland lassen sich die Automobilhersteller oftmals Erklärungen ihrer Zulieferer unterzeichnen, um die Haftung zu begrenzen.


Für Deutschland sind die notwendigen Anträge zu stellen, solange das Gehalt noch von der deutschen Gesellschaft ausgezahlt wird, aber keine Lohnsteuer mehr einzubehalten und abzuführen ist.

Idealer­weise wird den Mitarbeitern für die Dauer des Auslandseinsatzes ein Steuerberater zur Seite gestellt, der die Mitarbeiter in den für sie unbekannten Themen unterstützt.

 

Beim kurzfristigen Einsatz von Mitarbeitern im Ausland ist zu unterscheiden, ob der Mitarbeiter im Interesse der deutschen oder der ausländischen Gesellschaft tätig wird bzw. ob die Tätigkeit für eine bestehende Betriebs­stätte erfolgt. Je nachdem kann auch eine kurzfristige Tätigkeit steuerliche Implikationen für den Mitarbeiter und die Gesellschaft im Ausland nach sich ziehen.

  

Auch die Thematik der Arbeitserlaubnis sollte nicht durch den – vermeintlich einfachen und unproble­matischen – Einsatz eines Touristenvisums gelöst werden. Sofern noch weitere Mitarbeiter im Ausland tätig sind und werden sollen, ist eine genaue Prüfung auch dieser Fälle unbedingt zu empfehlen, um auch in Zukunft im Land einsatzfähig zu sein.

  

Im Hinblick auf die Handhabung der Sozialversicherung kann bereits ab einem Einsatz von einem Tag eine Sozialversicherungspflicht im Ausland bestehen. Auch in dem Fall sollte eine Prüfung erfolgen.

 

Fazit

Abschließend ist festzuhalten, dass zwar für Auslandseinsätze in der Automobilzulieferindustrie dieselben Regelungen gelten wie für alle anderen Branchen auch – die Automobilhersteller legen aber ein besonderes Augenmerk auf Compliance und lassen sich die Einhaltung der Regelungen oftmals auch schriftlich bestätigen.

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