Neustart für die Energiewende?

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Die Belastung durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist für viele mittelständische Unternehmen zu einer maßgeblichen wirtschaftlichen Größe geworden. Der weitere Ausbau der regenerativen Energieerzeugung und die hierdurch zunehmende Belastung aller Energieverbraucher, die Entlastung von Unternehmen durch die Inanspruchnahme des sog. „EEG-Eigenstromprivilegs” und die Entlastung von energieintensiven Unternehmen des produzierenden Gewerbes durch die „Besondere Ausgleichsregelung” können deshalb in der mittelständischen Wirtschaft über den wirtschaftlichen Erfolg oder die Existenz eines Unternehmens entscheiden.

 
Zum 1. August 2014 ist die 5. Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2014) in Kraft getreten. Nach einem immer weiteren Anstieg der EEG-Umlage stand die EEG-Novelle v.a. unter der Prämisse der Begrenzung der EEG-Kosten. Dabei war es u. a. Ziel des Gesetzgebers, die EEG-Förderung durch eine Marktintegration der Erneuerbaren Energien effizienter zu gestalten, die Letztverbraucher durch eine weitere Begrenzung des EEG-Eigenstromprivilegs zu entlasten und die besondere Ausgleichsregelung für energieintensive Unternehmen an die europarechtlichen Vorgaben anzupassen.
 

Marktintegration der EEG-Förderung

Mit dem EEG 2014 wurde durch die Einführung einer verpflichtenden Direktvermarktung ein grundlegender Wechsel der Fördersystematik eingeleitet. Demnach ist künftig die durch die Marktprämie geförderte Direktvermarktung die Regel; die nur noch für Kleinanlagen und in Ausnahmesituationen zulässige Einspeisevergütung dagegen die Ausnahme. Gleichzeitig hat der Gesetzgeber mit der Ankündigung einer noch weitergehenden Abkehr vom bisherigen Fördersystem durch die Einführung eines Ausschreibungsmodells bis 2017 und erste AusschreibungsPilotverfahren für Photovoltaik-Freiflächenanlagen eine noch umfassendere Reform eingeleitet.
 
Eine genauere Lenkung des Erneuerbare Energien-Zubaus wurde durch die folgenden Maßnahmen vorgenommen:
  • Ausweitung von Zubauzielkorridoren;
  • Erfüllungsabhängige Absenkung oder Steigerung der Förderung auf die Wind- und Biomasseförderung;
  • Anpassung des Referenzertragssystems für Windkraftförderung;
  • Weitgehende Streichung der einsatzstoffbezogenen Vergütung für Biogas.

 

Begrenzung der Eigenstromentlastung

Die bisherige Befreiung von Eigenerzeugern hat zu einer zunehmenden Ungleichheit bei der EEG-Belastung geführt, da eine immer kleinere Restgruppe von Fremdstrombeziehern eine immer höhere EEG-Förderlast tragen musste. Gleichzeitig bot das Eigenstromprivileg einen erheblichen Anreiz zum Zubau dezentraler Erzeugungsanlagen, insbesondere für kleine Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke.
 
Der Gesetzgeber hat hier mit der Neufassung des Eigenstromprivilegs dieses einerseits durch eine weitere räumliche Einschränkung, strengere Nachweis- und Kontrollanforderungen und eine nur teilweise, absinkende Entlastung auf bis zu 60 Prozent der EEG-Umlage (ab 2017) für Strom aus EEG- und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen begrenzt. Andererseits hat er durch eine Freistellung bestehender Eigenstromnutzungen und kleiner Stromerzeugungsanlagen die Fortführung und den begrenzten Zubau von Eigenstrom-Erzeugungsanlagen ermöglicht.
 
Die erhöhte Überprüfungswahrscheinlichkeit aus den neuen Nachweis- und Kontrollregelungen, die nochmals gestiegene Komplexität der Vorschrift und die zunehmende wirtschaftliche Bedeutung der EEG-Entlastung machen deshalb eine sorgfältige rechtliche Prüfung und Gestaltung der Eigenstrommodelle erforderlich.
 

Entlastung energieintensiver Unternehmen

Auch die Regelungen des besonderen Belastungsausgleichs zur Entlastung energieintensiver Unternehmen standen vor dem Hintergrund eines beihilferechtlichen Kontrollverfahrens im Zentrum der EEG-Novelle.
 
Der Kreis der privilegierten Unternehmen wurde durch eine neue Festlegung energieintensiver Branchen und eine Verschärfung der Anforderungen an die Energieintensivität eingeschränkt. Dabei sieht das Gesetz eine gestufte Änderung von bisher 14 auf 16 Prozent (im Antragsjahr 2014) und 17 Prozent (ab dem Antragsjahr 2015) oder die Anforderung einer besonderen Stromkostenintensität von mehr als 20 Prozent vor. Eine Übergangsregelung können die Unternehmen, die die verschärften Anforderungen nicht mehr erfüllen, nur noch für einen kurzen Zeitraum in Anspruch nehmen.
 
Weiterhin wurde die Systematik für die Festlegung der Entlastungshöhe grundlegend verändert: Zum einen wurde die bisherige Begrenzung von 10 Prozent der EEG-Umlage auf 15 Prozent der EEG-Umlage für den über 1 GWh hinausgehenden Stromverbrauch verringert und die Mindestbelastung von 0,05 Cent/kWh auf 0,1 Cent/kWh erhöht. Zum anderen wurde ein sog. „Cap” bzw. „Super-Cap”, d.h. eine Begrenzung für besonders stromintensive Unternehmen auf 0,5 und 4 Prozent der Bruttowertschöpfung, eingeführt.
 
Schließlich wurde durch einen Übertragungsanspruch und die Möglichkeit, die Daten eines Vorgängerunternehmens für die Antragstellung zu verwenden, die Problematik des EEG-Härtefallausgleichs bei Unternehmensverkäufen und -sanierungen entschärft.
 

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Joachim Held

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