Novellierung des Gesetzes über Erneuerbare Energien – ein erforderlicher Schritt zur Organisierung neuer Ausschreibungen über Erneuerbare Energien

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2017 ist sich die polnische Regierung darüber klargeworden, dass die nicht erfolgte Notifizierung des EEG durch die Europäische Kommission und die Förderung der Herstellung von Strom aus Erneuerbaren Energien in der Höhe, die während der organisierten Ausschreibungen festgelegt wird, als im Widerspruch zu den Grundsätzen zur Erteilung staatlicher Beihilfe stehend in Frage gestellt werden kann. Endlich hat der Präsident Ende Juni die Novellierung des Gesetzes über Erneuerbare Energien unterzeichnet, und der größere Teil der novellierten Vorschriften, die für die Organisierung neuer Ausschreibungen von Schlüsselbedeutung sind, trat in Kraft.

 

Am 29. Juni 2018 unterzeichnete der Präsident der Republik Polen das Gesetz über die Änderung des Gesetzes über die Erneuerbaren Energien und einiger anderer Gesetze. Das neue Recht wurde rasend schnell im beschleunigten Gesetzgebungsverfahren erlassen. Erst wurde am 7. Juni dieses Jahres die Novellierung des Gesetzes über die Erneuerbaren Energien durch den Sejm und bereits am 29. Juni ohne Änderungen durch den Senat verabschiedet. Noch an demselben Tag wurde die Novelle durch den Präsidenten unterzeichnet und unverzüglich im Gesetzblatt veröffentlicht. Die Novelle tritt – ausgenommen einige Bestimmungen – nach 14 Tagen ab Veröffentlichung in Kraft.


Laut Novelle wird die installierte Nutzleistung in den Mikro-Anlagen auf 50 kW erhöht (früher waren dies 40 kW). Zudem wurden die Bestandteile des jährlichen Sammelberichts für den Präsidenten der Energieregulierungsbehörde (URE) näher festgelegt und die überflüssigen Elemente der Erklärungen, die von den Erzeugern von Strom aus Erneuerbaren Energien abzugeben sind, eliminiert.

 

Der Gesetzgeber hat sich entschieden, die Referenzpreise – also maximale Preise, die ein Angebot über den Verkauf der hergestellten Energie während der Ausschreibungen 2018 enthalten kann – direkt im Gesetz festzulegen. Nachfolgend finden Sie die Referenzpreise für die Anlagen bis 1 MW und über 1 MW.

 

 

Referenzpreis für Anlagen mit gesamt Nutzleistung bis 1 MW 

 

 

Referenzpreis Anlagen mit gesamt Nutzleistung über 1 MW 

Für Investoren, die sich auf die Teilnahme an Ausschreibungen vorbereiten, sind gewisse Änderungen der Grundsätze für die Vorklassifizierung von Bedeutung. Erzeuger, die noch 2018 an den Ausschreibungen teilnehmen wollen, haben nach den novellierten Vorschriften beim Präsidenten der URE erneut einen Antrag auf Erteilung einer entsprechenden Bescheinigung über die Zulassung zur Ausschreibung zu stellen bzw. eine Erklärung über die Teilnahme an der Ausschreibung abzugeben.

 

Es ist die Menge an Strom zu beachten, die in den kommenden Ausschreibungen Gegenstand der Verträge sein soll. Besonders erfreulich ist das Volumen an Strom im Rahmen der Verträge über Energie aus Photovoltaik- bzw. Windanlagen mit einer Nutzleistung über 1 MW. Damit wird es möglich sein, die zur Errichtung bereiten Windprojekte fertigzustellen, für die bisher keine Ausschreibungen organisiert wurden. Die dramatische Flaute bei der Entwicklung von Windprojekten ist der nachfolgenden Grafik zu entnehmen.


Die Menge an Energie aus Sonne und Wind, die 2018 im Rahmen von Ausschreibungen bei den Betreibern der PV-Anlagen und Windkraftanlagen eingekauft werden soll, beträgt:

 

  • für Anlagen über 1 MW - 45 000 000 MWh;
  • für Anlagen bis 1 MW - 16 065 000 MWh.

 

Neben dem Ausschreibungssystem sieht das Gesetz mehrere neue Lösungen für Erzeuger von Strom aus Erneuerbaren Energien vor, die für Mikro-Anlagen und kleine EE-Anlagen bestimmt sind, die wiederum stabile und vorhersehbare Energiequellen in Anspruch nehmen (Wasserkraft, Biogas, landwirtschaftliches Biogas). Das Gesetz eröffnet die Möglichkeit, die Energiequellen im Rahmen einer bzw. mehrerer Einspeisestellen zu verbinden und ändert die ungünstigen Grundsätze der Besteuerung der Windkraftanlagen (Änderung der Definition des Begriffs „Bauten” im Baurecht und der Definition des Begriffs „Windkraftanlage” im Gesetz über die Investitionen in Windkraftanlagen).

 

installierte Stromleistung in den Jahren 2011-2018 

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Piotr Mrowiec, LL.M.

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