Estland – Nationale Bestimmungen im Arbeitsrecht

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Wir, die International Labour and Employment Group von Rödl & Partner, beraten Sie gern in arbeitsrechtlichen arbeits­recht­lichen (individuellen und kollektiven) sowie sozialver­sicherungs­­­rechtlichen Fragen auf globaler, regionaler und lokaler Ebene. 

 

Im Folgenden finden Sie Basis-Informationen über nationale Bestimmungen im Arbeitsrecht in Estland. 




Interview mit Alice Salumets


Gibt es in dem Land nationale und/oder lokale Tarifverträge, die die Arbeitsbeziehungen regeln?


Ja. Es gibt sowohl nationale als auch lokale Tarifverträge.

 


Gibt es je nach Departement/Kanton unterschiedliche gesetzliche Regelungen?


Nein. 

 

Gibt es eine Personalschwelle, ab der die Anwesenheit von Personalvertretern obligatorisch ist, und wie hoch ist diese?


Nein. 


Gibt es in dem Unternehmen Gewerkschaften?


Nicht obligatorisch. Eine Gewerkschaft ist jedoch eine freiwillige Vereinigung, die von mindestens fünf Beschäftigten eines Unternehmens gegründet werden kann.


Falls zutreffend, wie hoch ist die gesetzliche Arbeitszeit? 


Bei einer Vollzeitbeschäftigung beträgt die regelmäßige Arbeitszeit 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden über einen Zeitraum von sieben Tagen.

 

Gibt es einen gesetzlichen/tarifvertraglichen Mindestlohn (ja/nein)? 


Ja. Nach nationalem Recht, wenn dies günstiger ist, nach Tarifvertrag.


Wie hoch ist die Zahl der gesetzlichen bezahlten Urlaubstage?


28 Kalendertage, es sei denn, die Parteien haben einen längeren Jahresurlaub vereinbart oder das Gesetz sieht etwas anderes vor (z. B. 35 Kalendertage bei Minderjährigen, Urlaub von Lehrpersonal bis zu 56 Kalendertage).


Gibt es eine spezifische Einstufung der Mitarbeiter nach ihren Funktionen/Verantwortlichkeiten? 


Nein. Kann aber durch Tarifvertrag oder vom Unternehmen selbst festgelegt werden.

 

Verpflichtung zur Einrichtung von ergänzenden Sozialversicherungssystemen (Versicherung auf Gegenseitigkeit/Vorsorgekasse/Rente)?


Nicht als solche. Nach nationalem Recht gibt es jedoch ein beitragsfinanziertes Leistungssystem der Arbeitslosenversicherung (der Beitrag des Arbeitnehmers beträgt 1,6 Prozent und der des Arbeitgebers 0,8 Prozent). Diese Beiträge werden einbehalten und von den in einem Kalendermonat geleisteten Zahlungen berechnet.
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