BesAR EEG: BAFA-Informationstag und europarechtliche Genehmigung

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​veröffentlicht am 5. Mai 2021; zuletzt aktualisiert am 10. Mai 2021


Der 4. Informationstag Besondere Ausgleichsregelung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) fand am 29. April 2021 aufgrund der Corona-Pandemie im virtuellen Format statt. Die Vorträge, die via Livestream abgehalten wurden, beinhalteten die neuesten Entwicklungen aus dem Bereich der Besonderen Ausgleichsregelung. Dabei spielte die EEG-Novelle 2021, die zum 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, die zentrale Rolle als Ursache für Änderungen in der Besonderen Ausgleichsregelung.

Die wesentlichen Änderungen in Bezug auf die Besondere Ausgleichsregelung sind hierbei der vergrößerte Kreis der Antragsberechtigten nach §§ 63 ff. EEG 2021. So wurden neue Ausgleichstatbestände ab dem Antragsjahr 2021, demnach für das Begrenzungsjahr 2022, geschaffen und umfassen nun auch:

 

  1. Unternehmen, die Wasserstoff elektrochemisch herstellen (§ 64a EEG 2021),
  2. Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr, die über einen elektrischen Antrieb ohne zusätzlichen Verbrennungsmotor verfügen (§ 65a EEG 2021) sowie,
  3. Landstromanlagen für Seeschiffe (§ 65b EEG 2021). 


Außerdem wurden die Auswirkungen der Änderungen durch das EEG 2021 für die bereits bestehenden Ausgleichstatbestände für stromkostenintensive Unternehmen und Schienenbahnen vorgestellt.


 

Beihilferechtliche Genehmigung der novellierten BesAR EEG

Am gleichen Tag veröffentlichte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) auf seiner Homepage, dass die Europäische Kommission die ausstehende beihilferechtliche Genehmigung des EEG 2021, zumindest in Teilen, erteilte. Bezüglich der neuen Befreiung von Wasserstoffproduzenten bestehe jedoch noch vertiefter Prüfbedarf der Kommission zum Begriff des nicht selbständigen Unternehmensteil nach § 64a Absatz 6 EEG 2021 und auch das gesonderte Genehmigungsverfahren der Besondere Ausgleichsregelung für Schienenbahnen (§ 63 Nummer 2 in Verbindung mit § 65 EEG 2021) sei noch nicht abgeschlossen. Damit ist davon auszugehen, dass der europarechtliche Genehmigungsvorbehalt für „normale” Entlastungsverfahren nach den §§ 63 EEG 2021 ff. überwunden ist und damit einer fristgerechten Bescheidung in der laufenden Antragsperiode nicht mehr im Wege steht.

 

 

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