Rückforderung von EEG-Vergütungen nach Biogasanlagenurteil

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veröffentlicht am 3. April 2014

 

Mit seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2013 zum EEG-Anlagenbegriff hat der BGH für mehr Rechtssicherheit bei der EEGVergütung gesorgt.

 

Aufgrund der vergütungsrechtlichen Folgen wird das Urteil gleichwohl zu einer umfassenden Korrektur der EEG-Abrechnungspraxis mit umfassenden Vergütungsanpassungen, Rück- oder Nachforderungsansprüchen führen. Allerdings stehen wichtige, zur Umsetzung des Urteils erforderliche Folgefragen noch zur höchstrichterlichen Klärung aus. Zur Begrenzung von Ausfallrisiken müssen Netz- und Anlagenbetreiber dennoch bereits jetzt das Risiko der für sie ungünstigsten Gesetzesauslegung durch den BGH ermitteln und Risikovorsorge durch Anpassung der laufenden EEG-Vergütungszahlungen, Aufrechnung mit Rückforderungsansprüchen oder Bildung von Rückstellungen betreiben.
 

Rechtssicherheit oder weitere Erosion der Investitionssicherheit?

Der EEG-Anlagenbegriff ist seit der Urfassung des Erneuerbaren Energien Gesetzes (EEG) umstritten. Trotz zahlreicher Gesetzesnovellen fehlt es an einer hinreichen  n gesetzlichen Konkretisierung, sodass man nur ein gesetzgeberisches Versagen konstatieren kann. Der BGH hat in dem Urteil vom 23. Oktober 2013 (Az.: VIII ZR 262/12) nun festgestellt, dass nach dem sog. „weiten Anlagenbegriff” in (unmittelbarer) räumlicher Nähe zueinander errichtete Blockheizkraftwerke, die an denselben Fermenter angeschlossen sind, in der Regel eine einheitliche Biogasanlage im Sinne des § 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 bilden. Damit hat der BGH zwar einerseits mehr Rechtssicherheit für eine lange umstrittene Auslegungsfrage geschaffen. Die vergütungsrechtlichen Folgen können aber aufgrund der Rückwirkung des Urteils für Biogasanlagenbetreiber existenzgefährdende Auswirkungen haben, sodass ein weiterer schwerer Schaden für das Vertrauen in die Investitionssicherheit des EEG entstanden ist.
 

Vergütungsrechtliche Reichweite des Urteils Denn der weite Anlagenbegriff hat in mehrfacher Hinsicht erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der EEG-Vergütung:

  1. Die Zusammenfassung der Leistung mehrerer Generatoren in einer Anlage hat eine geringere Inanspruchnahme der hohen Vergütungen der unteren Leistungsklassen, d.h. eine niedrigere Durchschnittsvergütung zur Folge.
  2. Die Inbetriebnahme der Anlage durch den zuerst in Betrieb gesetzten Generator kann dazu führen, dass auch für danach in Betrieb gesetzte Generatoren die selben Vergütungsnormen der früheren Gesetzesfassungen des EEG gelten, und
  3. dass auch alle später zugebauten Generatoren der niedrigeren Degression des ersten Generators unterliegen.
  4. Die Förderdauer später zugebauter Generatoren könnte sich auf die Restförderdauer des zuerst in Betrieb genommenen Generators verkürzen.
 
EEG-Anlagenbegriff
 
Abb. 1: Weiterer EEG-Anlagenbegriff 
 
Dabei hat der BGH die leistungszusammenfassende Wirkung des weiten Anlagenbegriffs (s.o. (1)) ausdrücklich zum Gegenstand seines Urteils gemacht, sodass allein hieraus in vielen Fällen, die bislang nach dem vor allem auch von der Clearingstelle EEG vertretenen, sog. „engen Anlagenbegriff” abgerechnet wurden, Rückforderungsansprüche herzuleiten sind.
 
Dagegen hat der BGH zur Frage  der anwendbaren EEG-Fassung, der Degression und Vergütungsdauer (s.o. (2) – (4)) nur am Rande Stellung genommen, sodass nach wie vor erhebliche Rechtsunsicherheit besteht. Danach ist immer noch streitig, ob der weite Anlagenbegriff einen einheitlichen Inbetriebnahmebegriff zur Folge hat, d.h. die Inbetriebnahme des ersten Generators auch für alle später zugebauten Generatoren der Anlage maßgeblich ist oder ob in einer einheitlichen Anlage mit mehreren Generatoren jeweils die Inbetriebnahme jedes Generators für die vergütungsrechtlichen Folgen maßgeblich ist. Dabei scheint der BGH im Widerspruch zur bisher herrschenden Meinung eher einen differenzierten Inbetriebnahmebegriff zu vertreten. Beim BGH sind bereits weitere Verfahren anhängig, die voraussichtlich zur Klärung dieser Fragen führen werden.
 
Da Leistungszusammenfassung, Vergütungsregime und Degression teilweise widerstrebende Auswirkungen haben, kann die Klärung der Rechtslage nicht nur zu Rückforderungsansprüchen des Netzbetreibers, sondern auch zu Nac  orderungsansprüchen des Anlagenbetreibers führen.
  
EEG Rückforderungsansprüchen
Abb. 2: Verjährungsfristen für EEG Rückforderungsansprüchen
 

Verjährung von EEG-Rückforderungsansprüchen

Offen ist auch die Frage der Verjährung von Rück- oder Nachforderungsansprüchen bei Altanlagen, die vor allem über den zeitlichen Umfang der Rück- oder Nachforderung entscheidet. Dabei ist fraglich, ob die kurze Verjährungsfrist des EEG 2012 von zwei Jahren, die Regelverjährungsfrist von drei Jahren oder sogar die Höchstverjährungsfrist von zehn Jahre bei fehlender Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen anwendbar ist. 

Ausfallrisiken aus weitem Anlagenbegriff

Zwar sind Netzbetreiber – zumindest für neue EEG-Anlagen – gesetzlich verpflichtet, zu hohe EEG-Vergütungszahlungen zurückzufordern (§ 35 Abs. 4 EEG 2012). Angesichts der gerichtlich noch in der Klärung befindlichen Folgefragen besteht aber immer noch keine hinreichende Rechtssicherheit für die einfache Durchsetzung der oben dargestellten Auswirkungen des weiten Anlagenbegriffs. Für viele Biogasanlagenbetreiber kann eine Änderung der Vergütungseinstufung zu existenzgefährdenden Belastungen führen. Dies ist insbesondere dann zu befürchten, wenn eine andere Vergütungsnorm strengere Tatbestandsvoraussetzungen erfordert, die rückwirkend nicht mehr erfüllt werden können (z. B. Wärmenutzungszweck oder Maisdeckel). Dann kann die höchstrichterliche Klärung nicht nur zu einer Anpassung, sondern sogar zu einem Wegfall des Vergütungsanspruchs führen. Aus Sicht der Verteilnetzbetreiber besteht deshalb ein erhebliches Ausfallrisiko. Insofern steht zu befürchten, dass die Verteilnetzbetreiber zwar Rückforderungsansprüchen der Übertragungsnetzbetreiber ausgesetzt sind, diese aber gegenüber einem insolventen Anlagenbetreiber nicht mehr durchsetzen können. Danach ist es zweckmäßig, bereits jetzt zu ermitteln, welche Auslegungsvariante zur niedrigsten EEG-Vergütung führt, um das Ausfallrisiko zumindest durch eine kurzfristige Anpassung der laufenden Vergütungszahlungen – notfalls aber auch durch Aufrechnung der laufenden Vergütungszahlungen mit Rückforderungsansprüchen – zu verringern.
 
Rödl & Partner unterstützt Sie bei einer rechtlichen Beurteilung der bisherigen Abrechnungspraxis, berechnet die unter Risikominderungsgesichtspunkten zu vertretenden Vergütungssätze und Rück- und Nachforderungsansprüche, leitet Maßnahmen zu Verjährungshemmung ein und vertritt Sie bei der Durchsetzung von Rück- oder Nachforderungsansprüchen.  

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Joachim Held

Rechtsanwalt, Mag. rer. publ.

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