Neuerungen im Steuerrecht

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Die steuerlichen Neuerungen zum Jahresbeginn 2019 sind eher gering und resultieren aus dem Jahressteuergesetz 2018. Über einige wichtige Änderungen haben wir bereits informiert, sodass zur besseren Orientierung nur kurz nochmal darauf hingewiesen wird.
 

Steuerabzug bie Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leistungsrechten

Einkünfte aus der Einräumung von (ober- oder unterirdischen) Leitungsrechten an Infrastruktur­betreiber unterliegen beim betroffenen Grundstückeigentümer ab 1. Januar 2019 einer 10 prozentigen Abzugsteuer. Bemessungsgrundlage der Abzugsteuer ist das vom Infrastruktur­betreiber geleistete Entgelt für das Leitungsrecht ohne Umsatzsteuer. Zu den Infrastrukturbetrei­bern, die im öffentlich rechtlichen Interesse tätig sind, werden Elektrizitäts-, Erdgas-, Mineralöl- und Fern­wärmeunternehmen gezählt. Schuldner der Abzugsteuer ist zwar der Empfänger der Einkünfte, es haften aber auch der abzugsverpflichtete Infrastrukturbetreiber. Die Abzugsteuer ist vom Infra­strukturbetreiber jährlich bis 15. Februar des Folgejahres an das Betriebsfinanzamt elektronisch anzumelden und abzuführen. Die Abzugsteuer entfaltet Abgeltungs­wirkung, wenn nicht zur Regel­besteuerung optiert wird. Im Rahmen der Regel­besteuerung kann der Abgabepflichtige eine Gewinn­ermittlung nach allgemeinen Grundsätzen vorlegen. Tut er dies nicht, sind die Einkünfte in Höhe von 33 Prozent der erhaltenen Entgelte für Leitungsrechte der Besteuerung zu Grunde zu legen. Die Möglichkeit, die Entgelte für Leitungsrechte mit 33 Prozent der erhaltenen Zahlungen zu besteuern wurde auf alle nicht rechtskräftig veranlagten Fälle ausgedehnt und wirkt damit auch für Besteuerungszeiträume vor 2019.

Die Bestimmungen zur Wegzugsbesteuerung im betrieblichen Bereich wurden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019 neuerlich geändert. Die Änderungen wurden zwecks Anpassung an die Anti-BEPS-Richt­linie erforderlich. Neu ist die Verkürzung des Ratenzahlungszeitraums für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens von bislang 7 Jahren auf nunmehr 5 Jahre. Die erste Rate ist wie bisher mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. Die folgenden 4 Jahresraten sind aber nicht mehr wie bislang mit 30. September des jeweiligen Folgejahres, sondern bereits mit 30. Juni des jeweiligen Folgejahres zu zahlen. Offene Raten sind dann fällig zu stellen, wenn (wie bisher) betroffene Wirtschaftsgüter, Betriebe oder Betriebsstätten veräußert werden, auf sonstige Art ausscheiden oder in einen Staat außerhalb des EU/EWR-Raumes überführt oder verlegt werden. Die offenen Raten für Anlagevermögen werden nunmehr auch dann sofort fällig gestellt, wenn der Ort der Geschäftsleitung einer Körperschaft in einen Staat außerhalb des EU/EWR-Raums verlegt wird, der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet oder abgewickelt wird oder der Steuerpflichtige eine Rate binnen 12 Monaten ab Eintritt der Fälligkeit nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet.

 

Hinzurechnungsbesteuerung bei niedrig besteuerten Passiveinkünften ausländischer Betriebsstätten oder Körperschaften

Über die Details der neuen Hinzurechnungsbesteuerung (§ 10 KStG) haben wir bereits ausführlich berichtet. Ein zu § 10a KStG erwarterter Erlass ist noch nicht veröffentlicht.

Verschärfung des Abzugsverbots für Zinsen und Lizenzgebühren

Änderungen bei der Umsatzsteuer

Das Jahressteuergesetz 2018 hat im Bereich der Umsatzsteuer nur marginale Änderungen mit sich gebracht. Die Absenkung des Steuersatzes für Beherbergungsleistungen auf 10 Prozent ist bereits mit 1. November 2018 in Kraft getreten.

 

Mit 1. Januar sind folgende Änderungen zu beachten:
  • Bisher wurde bei der Steuerbefreiung von privaten Schulen der Nachweis verlangt, dass eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wurde. Da diese Formulierung nach Ansicht des VwGH nicht richtlinienkonform umgesetzt worden sei, wird nunmehr auf den Nachweis, dass eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Zielsetzung verfolgt wird, abgestellt. Dem BMF wurde gleichzeitig eine Verordnungsermächtigung zur Festlegung, wann eine vergleichbare Zielsetzung vorliegt, eingeräumt. Die entsprechende Umsatzsteuer-Bildungsleistungsverordnung wurde bereits am 28. August 2018 erlassen.
  • Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH wurde nun die Istbesteuerung auf alle Unternehmer, die eine der Art nach freiberufliche Tätigkeit iSd § 22 Z 1 EStG ausüben, ausgeweitet. Das Erfordernis einer berufsrechtlichen Zulassung ist entfallen. Die Istbesteuerung ist unabhängig von der Rechtsform anzuwenden.
  • Die derzeit noch bestehende Möglichkeit, die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Margenbesteuerung nach § 23 Abs. 7 UStG nicht für jede einzelne Leistung, sondern pauschal entweder für Gruppen von Leistungen oder für die gesamten innerhalb eines Veranlagungs- oder Voranmeldungszeitraums erbrachten Leistungen vorzunehmen, entfällt ab 1. Februar 2020, da diese Vereinfachungsregelung nach der Rechtsprechung des EuGH nicht in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie gedeckt ist.
     

Änderungen in der Bundesabgabenordnung

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wurden auch in der Bundesabgabenordnung (BAO) vielfältige und zum Teil erhebliche Veränderungen herbeigeführt. Auf folgende wesentliche Änderungen, die mit 1. Januar 2019 in Kraft getreten sind, möchten wir besonders hinzuweisen.
  • Präzisierung des Missbrauchs: In § 22 Abs. 1 BAO wurde die Wortfolge „Durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts” durch die Wortfolge „Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des privaten Rechts” ersetzt. Ferner wurde eine Definition, wann Missbrauch vorliege, aufgenommen. Demnach liegt Missbrauch nunmehr dann vor, wenn eine rechtliche Gestaltung, die einen oder mehrere Schritte umfassen kann, oder eine Abfolge rechtlicher Gestaltungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung unangemessen ist. Unangemessen sind solche Gestaltungen, die unter Außerachtlassung der damit verbundenen Steuerersparnis nicht mehr sinnvoll erscheinen, weil der wesentliche Zweck oder einer der wesentlichen Zwecke darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, der dem Ziel oder Zweck des geltenden Steuerrechts zuwiderläuft. Bei Vorliegen von triftigen wirtschaftlichen Gründen, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln, liegt kein Missbrauch vor. Den Motiven des Gesetzgebers ist dazu zu entnehmen, dass mit der vorgenommenen Änderung die Missbrauchsbestimmung des § 22 BAO nun den Anforderungen der Anti-BEPS-Richtlinie entspricht. Durch die gewählte Formulierung soll es zu keiner Einschränkung des bisherigen Umfangs des Missbrauchstatbestands kommen und die bestehende Auslegungstradition so weit wie möglich beibehalten werden können.
  • Begleitende Kontrolle: Anstelle einer Außenprüfung können ab 1. Januar 2019 bestimmte Abgabepflichtige einen Antrag auf begleitende Kontrolle durch das zuständige Finanzamt stellen. Voraussetzung für eine begleitende Kontrolle ist, dass mindestens einer der den Antrag stellenden Unternehmer in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren einen Umsatz von mehr als 40 Mio. Euro erzielt hat. Ferner darf in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung kein rechtkräftiges Finanzstrafdelikt bei allen antragstellenden Unternehmen vorliegen. Schließlich muss ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters vorgelegt werden, wonach jeder antragstellende Unternehmer oder der Unternehmensverbund über ein eingerichtetes Steuerkontrollsystem verfügt. Die entsprechende Steuerkontrollsystem-Verordnung des BMF, in der die Systematik für die Erstellung des Gutachtens vom BMF festgelegt wurde, wurde kundgemacht. Das Gutachten ist spätestens alle 3 Jahre zu erneuern. Während der begleitenden Kontrolle haben zumindest 4 Mal pro Jahr Besprechungen zwischen Vertretern der Unternehmer des Kontrollverbunds und Organen des zuständigen Finanzamts stattzufinden. Ferner hat das für die begleitende Kontrolle zuständige Finanzamt während der begleitenden Kontrolle Auskünfte zu bereits verwirklichten oder noch nicht verwirklichten Sachverhalten zu erteilen. Die begleitende Kontrolle umfasst alle wesentlichen Abgabenarten mit Ausnahme der von einer Lohnsteuerprüfung umfassten Bereiche. Für Veranlagungszeiträume, in denen eine begleitende Kontrolle aufrecht war, darf eine Außenprüfung nur in besonderen Fällen vorgenommen werden.
  • Ermöglichung eines SEPA-Lastschriftmandats beim Finanzamt: Ab dem 1. Juli 2019 wird es Abgabepflichtigen möglich sein, Steuerzahlungen durch Bankeinzug des Finanzamts vornehmen zu lassen. Damit wurde endlich eine jahrzehntelange Forderung der Wirtschaft und der Kammer der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater umgesetzt. Die näheren Regelungen für die Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens für die Abgabenentrichtung wird in einer noch nicht vorliegenden Verordnung des BMF geregelt werden.
  • Erweiterung der Rechtsgebiete für Auskunftsbescheide (§ 118 BAO): Die bislang schon bestehende Möglichkeit, zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreisen einen Auskunftsbescheid beim zuständigen Finanzamt zu beantragen, wurde ab 1. Januar 2019 auf die Themenbereiche Internationales Steuerrecht und das Vorliegen von Missbrauch iSd § 22 BAO ausgeweitet. Die Ausweitung auf Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Umsatzsteuerrecht tritt hingegen erst mit 1. Januar 2020 in Kraft. Die weitere Neuerung, wonach der Auskunftsbescheid tunlichst innerhalb von 2 Monaten nach der Antragstellung zu erlassen ist, tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.
  • Neuregelung des Erstattungsverfahrens für Quellensteuern von beschränkt Steuerpflichtigen (§ 240a BAO): Beschränkt Steuerpflichtige haben seit 1. Januar 2019 vor Stellung eines Antrags auf Rückerstattung von Quellensteuern eine Vorausmeldung bei dem für die Rückerstattung zuständigen Finanzamt abzugeben. Diese Vorausmeldung kann erst nach Ablauf des Jahres der Einbehaltung gestellt werden und muss elektronisch erfolgen. Inhalt und Verfahren der Vorausmeldung wurden in einer soeben erschienenen Verordnung geregelt. Zu den daraus resultierenden Änderungen für Anträge zur Entlastung an der Quelle bei Arbeitskräftegestellung hat das BMF einen Erlass veröffentlicht. Neuregelung der Bestimmungen zur Wiederaufnahme nach Aufhebung durch den VfGH: Die alte Fassung des § 304 BAO wurde mit Ablauf des 31. Dezember 2018 durch den VfGH aufgehoben. Die seit 1. Januar 2019 geltende Neuregelung sieht nunmehr vor, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Eintritt der Verjährung nur zulässig ist, wenn sie (wie bisher) vor Eintritt der Verjährung beantragt wurde oder (neu) sie innerhalb von 3 Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheids beantragt oder durchgeführt wird. Als Ergänzung zur Neuregelung der Wiederaufnahme wurde auch § 209a Abs. 2 BAO sprachlich angepasst. Ob mit dieser Neuregelung der Frist, innerhalb derer eine Wiederaufnahme nach Eintritt der Verjährung nunmehr zulässig ist, die vom VfGH geortete Verfassungswidrigkeit beseitigt ist, mag bezweifelt werden.

 

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Prof. Dr. Peter Bömelburg

Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

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