Spin-off & Co: Erneut positives Urteil des BFH

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veröffentlicht am 10. Januar 2022 | Lesedauer ca. 2 Minuten

    

Noch Ende 2021 hat der BFH für Anleger in ausländische Aktien ein weiteres positives Urteil gefällt. Ausländische Spin-offs müssen auch dann nicht zu steuerpflichtigen Sachausschüttungen führen, wenn sie vor dem Veranlagungszeitraum 2013 erfolgt sind.

 

   

Nach aktuellem Urteil des BFH vom 19. Oktober 2021, VIII R 7/20, BFHE nn (Anschluss an BFH-Urteile vom 1. Juli 2021, VIII R 9/19, und VIII R 15/20) ist auch dann von einer Steuerneutralität eines ausländischen Spin-off auszugehen, wenn dieser Spin-off vor der Einführung des § 20 Abs. 4a S. 7 EStG erfolgte:

  

Drittstaatenabspaltungen, die einer inländischen Abspaltung i.S. des § 123 Abs. 2 UmwG vergleichbar sind, fallen bis zum Inkrafttreten des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG bei unionsrechtskonformer Auslegung in den Anwendungsbereich des § 20 Abs. 4a Satz 1 EStG. Ein ausländischer "Spin-Off", der aus nationaler Sicht eine Ausgliederung i.S. des § 123 Abs. 3 UmwG mit anschließender Sachausschüttung der Aktien am übernehmenden Rechtsträger darstellt, kann einer Abspaltung i.S. des § 123 Abs. 2 UmwG dann vergleichbar sein, wenn die Übertragung der Vermögenswerte in einem einheitlichen "zeitlichen und sachlichen Zusammenhang" mit der und gegen die Übertragung von Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft erfolgt.

 

Das Urteil betrifft die Abspaltung der Lebensmittelsparte für Nordamerika von der Kraft Foods Inc. (KFI) auf die neu gegründete Kraft Foods Group Inc. (KFG), ebenfalls eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft, und erhielt dafür Aktien an der KFG. Gleichzeitig wurde die KFI in Mondelez International Inc. (M) umbenannt. Sodann teilte die M ihren Aktionären die erhaltenen KFG-Aktien im Verhältnis 3:1 zu, ohne dass das Kapital der M herabgesetzt wurde. Entsprechend erfolgte die Einbuchung von Aktien auf die Depots der Aktieninhaber der KFG.

 

Zunächst stellt der BFH fest, dass zu den Einkünften aus Kapitalvermögen u.a. Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, wobei unerheblich ist, ob es sich bei der ausschüttenden Gesellschaft um eine in- oder ausländische handelt. Dementsprechend sei den Klägern mit der Einbuchung der KFG-Aktien auf ihrem Depot ein Kapitalertrag i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG in Form einer Sachausschüttung zugeflossen. Dabei handele es sich auch nicht um eine steuerneutrale Einlagenrückzahlung, da unter der Anwendung der Verwendungsfiktion und unter Heranziehung des ausländischen Handels und Gesellschaftsrechts die Ausschüttung aus den „retained earnings" erfolgt sei.

 

Auch seien die Regelungen des § 20 Abs. 4a S. 7 EStG (mit Wirkung für Spaltungsvorgänge nach dem 31. Dezember 2012) auf den Streitfall nicht anwendbar, auch wenn der dem Streitfall zu Grunde liegende Vorgang einer Abspaltung nach deutschem Recht entspricht. Die entsprechende Regelung ist zeitlich nicht auf den Sachverhalt anwendbar, da der Spin-off im Oktober 2021 erfolgte bzw. die neuen Aktien ebenfalls im Oktober 2012 eingebucht wurden.

 

Dennoch kommt der BFH zu einer Steuerneutralität des Spin-off. Dabei erfolgt diese Rechtsauslegung aus Gründen der die Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 AEUV. Der Anwendungsbereich des § 20 Abs. 4a Satz 1 EStG bis zum Inkrafttreten des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG erfasse auch Drittstaatenabspaltungen. Anderenfalls käme es im Streitjahr zu einer nicht zu rechtfertigenden Schlechterstellung inländischer Gesellschafter von Drittstaatengesellschaften gegenüber solchen von inländischen und ausländischen Gesellschaften der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Dabei kann der BFH jedoch die Frage unbeantwortet lassen, ob er in der Abspaltung bzw. hier dem ausländischen Spin-off einen „Tausch" aufgrund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen im Sinne des § 20 Abs. 4a S. 1 EStG sieht.

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Ellen Ashauer-Moll

Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin

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