MEP Werke GmbH: Solarpachtmodelle in der Kritik der Verbraucherschützer

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Mit den AGB der MEP Werke GmbH ist die Vertragsgestaltung eines der erfolgreichsten Newcomer-Unternehmen für Solarpachtmodelle in die Kritik der Verbraucherschützer geraten. Stadtwerke, die über sog. „white-label-Lösungen” häufig die AGB von jungen, vertriebsorientierten Solarunternehmen übernehmen, sind deshalb regelmäßig gut beraten, diese vor einer unkritischen Verwendung gegenüber ihren Kunden einer AGB-rechtlich Prüfung zu unterziehen.

 

​Nachdem zahlreiche Solarpachtmodelle bereits in der Vergangenheit in die Kritik der Verbraucherschützer geraten sind, hat die Verbraucherzentrale NRW nunmehr einen der erfolgreichsten Newcomer für Solarpachtmodelle, die MEP Werke GmbH, wegen einer missbräuchlichen Gestaltung ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt. Vorrangig moniert die Verbraucherzentrale NRW dabei den Zahlungsbeginn vor Betriebsaufnahme der PV-Anlagen.


Grundsätzlich finden sich im Bereich der Gestaltung von Solarpacht-AGB immer wieder zahlreiche AGB- und EEG-rechtlich zweifelhafte Gestaltungen. So steht die Bezeichnung als „Miete” und die Werbung mit „Rundum-Sorglos-Leistungen” wie Versicherungen und umfassende Wartungs- und Serviceleistungen im Widerspruch zu der aus EEG-rechtlichen Gründen erforderlichen Übernahme eines wesentlichen Betriebsrisikos durch den Kunden. Daran schließt sich die vom Gesetzgeber nach wie vor nicht befriedigend gelöste Problematik der Finanzaufsichtspflichtigkeit von Solarpachtmodellen an. In vielen Angeboten fehlt ein Nachweis einer sog. „Negativauskunft”, mit der das Bundesamt für Finanzaufsicht (BaFin) in der Regel die ausnahmsweise gegebene Befreiung von der Finanzaufsichtspflicht bescheinigt. Schließlich ist fraglich, ob die Koppelung langfristiger Solarpachtverträge mit Wartungs- und sonstigen Service-Leistungen AGB-rechtlich zulässig ist.


Öffentlich sind die MEP Werke GmbH der Kritik der Verbraucherschützer entgegengetreten. Insofern ist mit Spannung zu erwarten, ob die MEP Werke GmbH hier dennoch ihre AGB nachbessern oder die überwiegend noch offenen Fragen erstmals einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden. Stadtwerke, die über sog. „white-label-Lösungen” häufig die AGB von jungen, vertriebsorientierten Solarunternehmen übernehmen, sind deshalb regelmäßig gut beraten, diese vor einer unkritischen Verwendung gegenüber ihren Kunden einer AGB-rechtlich Prüfung zu unterziehen.

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