Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes - Revolution der Energieeffizienz?

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Reformbedarf zur Erreichung der Effizienzziele

Das Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) soll für einen geringeren Primärenergieverbrauch sorgen und damit zur Erreichung der Klimaschutzziele beitragen. Neben einer Dekarbonisierung der Energieversorgung lassen sich die Klimaschutzziele nur erreichen, wenn auch der Trend zu einem stetigen Anstieg des Energieverbrauchs umgekehrt werden kann. Das EDL-G dient der Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie 2012/27/EU (Energieeffizienz-Richtlinie) und richtet sich vor allem an Unternehmen. Unter anderem werden mit dem Gesetz größere Unternehmen verpflichtet, regelmäßig ihren Energieverbrauch prüfen zu lassen, um hieraus Energieeinsparmaßnahmen abzuleiten. Damit schafft es mittelbar Anreize, sog. „Energiedienstleistungsunternehmen“ mit dem Vollzug des Gesetzes und der Umsetzung der Einergieeinsparmaßnahmen zu beauftragen. Hierdurch ist ein neues Geschäftsfeld mit hohem Zukunftspotential entstanden, welches auch zunehmend von Stadtwerken, insbesondere durch sog. „Energiecontracting-Dienstleistungen“, besetzt wird.

 

Die Gesetzgebung soll dazu beitragen, die Effizienzziele der EU-Mitgliedstaaten zu erreichen, nach denen der Primärenergieverbrauch bis 2020 um 20 Prozent reduziert werden muss. Bisher hat Deutschland seine Effizienzziele verfehlt, sodass ein gesetzliches Gegensteuern erforderlich ist.

 

Gesetz zur Änderung des Energiedienstleistungsgesetzes verabschiedet

Der Bundestag hat nunmehr am 27.06.2019 den Gesetzesentwurf des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G) der Bundesregierung in 2. und 3. Lesung beschlossen. Berücksichtigt wurde hierbei vor allem die Änderungen der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie. Die durch die EDL-G Novelle herbeigeführten Änderungen sollen zur Entlastung zahlreicher Unternehmen führen. Der Bundesrat wird erst nach der Sommerpause in seiner Sitzung vom 20. September 2019 über die Änderungen beraten.  Da es für die endgültige Verabschiedung des Gesetzes keiner Zustimmung des Bundesrates bedarf, wird mit einem Inkrafttreten im Oktober 2019 gerechnet.

 

Entfallen der Energie-Audit-Pflicht

Mit dem Änderungsgesetz werden die Regelungen zur verpflichtenden Durchführung von Energie-Audits angepasst und vereinfacht, sodass die Unternehmen von den nach Auffassung der Bundesregierung unverhältnismäßigen Kosten entlastet werden. Damit stehen zukünftig Mittel zur Verfügung, die unmittelbar in Energieeffizienzmaßnahmen investiert werden können.

 

Mit der EDL-G Novelle gab es in diesem Zusammenhang insgesamt drei maßgebliche Änderungen. Zunächst wurden Energie-Audit-pflichtige Unternehmen mit einem jährlichen Energieverbrauch von 500.000 kW oder weniger dahingehend entlastet, dass diese statt eines vollumfänglichen Energie-Audits nun lediglich ausgewählte Basisdaten über Energieverbrauch und –kosten mittels Online-Formular an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle melden müssen. Darüber hinaus soll die Qualität der Energie-Audits und mithin auch die Entscheidungsgrundlage von Unternehmen hinsichtlich ihrer Investitionen durch Aufnahme einer Fortbildungspflicht für Energie-Audit-Berater sichergestellt werden. Hierzu wurden sowohl Inhalt als auch der Turnus der Regelung an bewährte Regelungen aus der Praxis der Energieberatung angepasst. Der zeitliche Umsetzungsdruck der Erfüllung der Fortbildungsanforderungen wurde mittels Übergangsfrist in Höhe von 3 Jahren nach Inkrafttreten genommen.   Schließlich ist auch für Unternehmen mit einem jährlichen Energieverbrauch mit mehr als 500.000 kW ebenfalls eine Online-Meldung vorgesehen. Allerdings beschränkt sich die Meldung auf die Eckdaten aus dem Energie-Audit-Bericht und ist über das Online-Formular der BAFA vorzunehmen. Die Meldung muss innerhalb der Frist von zwei Monaten nach Fertigstellung des Berichts erfolgen.

 

Fazit

In der Vergangenheit wurde das EDL-G bereits als „zahnloser Bürokratietiger“ kritisiert (vgl. bereits Held/Wolf, Mehr Information durch die Informationspflichten des Energiedienstleistungsgesetzes? erschienen in CuR Contracting und Recht 04/2010).  Wir haben uns in der Vergangenheit in verschiedenen Politikberatungsmandaten, darunter unter anderem auch in einem Gutachtenauftrag des BMWi/BAFA zum Kriterium der Unabhängigkeit bei der Energieberatung, für eine Verbesserung des energieeffizienzrechtlichen Instrumentariums eingesetzt.


Mit der Novelle bemüht sich der Gesetzgeber nach wie vor um eine Steigerung von Energieeffizienzmaßnahmen. Dabei handelt es sich nach wie vor um Randkorrekturen, die kaum zu einer wesentlichen Veränderung der schwierigen Marktrahmenbedingungen für Energieeinspar-Dienstleistungen führen werden. Dennoch bleibt der Energiedienstleistungsmarkt aufgrund der Veränderungen des Energievertriebsgeschäfts und der klimatischen Notwendigkeiten ein Zukunftsmarkt.

 

Energieversorgungsunternehmen sind deshalb gut beraten, hier frühzeitig in das Geschäftsfeld einzusteigen. Gleichwohl brauchen Energiedienstleistungsunternehmen noch einen langen Atem, bis hier ein Wachstumsmarkt mit auskömmlichen Renditen entsteht. Gleichwohl werden die Märkte bereits jetzt aufgeteilt und verteidigt. Rödl & Partner berät laufend strategisch und operativ zum Aufbau des Geschäftsfelds „Energiedienstleistungen“, zur Vergabe von Energiedienstleistungen durch Unternehmen des produzierenden Gewerbes und Immobilienunternehmen und bei der Gestaltung und Durchsetzung von Ansprüchen aus Wärme- und Einspar-Contractingverträgen.

 

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