Warten auf die Novellierung des EEG und KWKG – Möglicherweise kommt eine umfassendere Novelle auf die Branche zu?

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Trotz einer Einigung zwischen EU-Kommission und BMWi zur beihilferechtlichen Genehmigung des EEG-Eigenstromprivilegs für neue KWK-Anlagen verzögert sich die Umsetzung durch eine Novellierung des EEG und KWKG aufgrund des schwelenden Koalitionsstreits und zunehmendem politischen Widerstand weiter. Dabei werden im Hintergrund offenbar weitere energiepolitische Korrekturen der EEG- und KWKG-Förderung vorbereitet.

 

​Aufgrund des koalitionsinternen Streits zwischen Wirtschaftsminister Altmaier (CDU) und Bundesumweltministerin Svenja Schulze (SPD) um zusätzliche EEG-Ausschreibungen als Bestandteil des ursprünglich als „100-Tage-Gesetz” bezeichneten Novellierungsvorhabens ist der Fortgang des Gesetzgebungsverfahren auf die Zeit nach der Sommerpause des Bundestags verschoben worden. Deshalb ist mit einer erheblichen Verzögerung sowie offenbar mit weiteren inhaltlichen Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu rechnen.


Nachdem die beihilferechtliche Genehmigung der Entlastung von KWK-Eigenstromanlagen von der EEG-Umlage bereits seit der vorletzten EEG-Novelle im Jahr 2014 fehlt, hatte die EU-Kommission bereits Anfang Mai dieses Jahres grünes Licht für die teilweise Befreiung von der EEG-Umlage gegeben.


Bereits im März dieses Jahres hatte das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) einen Referentenentwurf zur Novellierung des EEG und KWKG vorgelegt, in dem die Umsetzung der Verhandlungen mit der EU-Kommission neben zahlreichen weiteren Änderungen angelegt war.


Beim EEG wollte das Ministerium die Höchstwerte für Förderzuschläge bei Ausschreibungen von Onshore-Windenergie- und Fotovoltaikanlagen weiter senken. Damit würden sich die Fördermöglichkeiten weiter verschlechtern. Der Höchstwert für Strom aus Windanlagen an Land sollte demnach im Auktionszeitraum August 2018 bis Februar 2019 von 6,3 Cent/kWh auf 5,7 Cent/kWh gesenkt werden. Der Höchstwert für Fotovoltaik-Anlagen sollte von 8,91 auf 6,50 Cent/kWh reduziert werde.

 
Auch bei der KWK sollten die Förderbedingungen insgesamt verschlechtert werden:


Zum einen sollte für die gesamte KWK-Förderung gelten, dass eine Kumulierung von Investitionszuschüssen nicht zulässig ist. Des Weiteren sollte die Förderung für KWK-Bestandsanlagen von derzeit 1,5 Cent auf 0,7 Cent/kWh gesenkt werden. Dass die rückwirkende Geltung zum 01.01.2018 möglicherweise nicht nur die EEG-Umlagebelastung von KWK-Eigenstromanlagen, sondern auch die Senkung der KWK-Förderung erfasste, sorgte in der Branche für Irritationen.


Immerhin wurde im Referentenentwurf  klargestellt, dass die Übergangsregelung des § 35 Abs. 14 KWKG 2017 auch für Modernisierungsmaßnahmen gelten soll, bei denen die Modernisierungskosten mindestens 25 Prozent, aber weniger als 50 Prozent der Neuerrichtungskosten der KWK-Anlage betragen.


Inzwischen hat sich erheblicher Widerstand aus der Energie- und KWK-Branche gegen die Pläne des Bundeswirtschaftsministers Peter Altmaier formiert, den Investitions- und Vertrauensschutz des EEG und KWKG einzuschränken. Dabei nimmt auch der wirtschaftliche Druck seitens der Netzbetreiber zu, die betroffene KWK-Eigenstromanlagenunter Verweis auf europarechtliche Vorgaben bereits seit dem 1. Januar 2018 mit der vollen EEG-Umlage belasten.


Nach Schätzung von Branchenkennern dürften aktuell vom Wegfall der anteiligen EEG-Umlagebefreiung ca. 10.000 kleine KWK-Anlage bis 1 MW und rund 300 KWK-Anlagen im Leistungssegment zwischen 1 MW und 10 MW betroffen sein. So müssen z.B. selbst kleinere Kommunen, die ihre Schulgebäude mit einer kleineren BHKW-Anlage mit 50 kW elektrischer Leistung ausgestattet haben, derzeit mehr als 10.000,- Euro pro Jahr zusätzliche EEG-Umlage abführen. Deutlich härter trifft es die Eigenstrom-Anlagen von Stadtwerken, die durch eine geplante Senkung des Entlastungsschwellenwerts auf 1 MW überraschenderweise von den Plänen des Ministeriums erfasst werden, ebenso wie die schon immer in der Kritik der EU-Kommission stehenden industriellen KWK-Anlagen. Bei einer KWK-Anlage mit 2 MW elektrischer Leistung beträgt der zusätzlich abzuführende Anteil für die EEG-Umlage etwa eine halbe Million Euro pro Jahr. Damit ist jede Wirtschaftlichkeit derartiger Anlagen obsolet. Anlagenbetreiber können auf diese Lage deshalb nur mit Stilllegung, Bildung von Rückstellungen oder – im Falle einer Absicherung über eine Projektgesellschaft – schlimmstenfalls nur mit einem Insolvenzantrag reagieren. Insofern ist damit zu rechnen, dass die wirtschaftliche Not auch zu Klageverfahren führen wird und der Druck – vor allem durch die missliche Situation einer fehlenden zügigen Nachbesserung durch den Gesetzgeber – auf den Gesetzgeber und die weiteren Beteiligten nochmals zunimmt.


Gleichwohl arbeitet der Gesetzgeber im Hintergrund weiter. So wird in der Branche damit gerechnet, dass weitere Themen wie z.B. eine Sonderregelung für Dampfsammelschienen-Anlagen im KWKG oder die Mess- und Weiterleitungsproblematik der besonderen Ausgleichsregelung im EEG gelöst werden sollen. Danach ist nach der Sommerpause mit einem erheblich erweiterten Gesetzesentwurf zu rechnen. Das Ziel eines schnellen Gesetzgebungsverfahrens wird so allerdings kaum zu erreichen sein. Danach ist eher zu erwarten, dass sich die Novelle noch über den Jahreswechsel 2018/2019 hinziehen wird. Damit wird die Rechtsunsicherheit aus der EEG-Umlagebelastung auch in zeitlicher Hinsicht zu einem erheblichen Problem für die betroffenen Anlagen- und Netzbetreiber.

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Joachim Held

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