Stadtwerke-Firmierung als Marke schutzfähig – Stärkung der Stadtwerke-Marken im bundesweiten Wettbewerb möglich

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​Das Bundespatentgericht hat mit einer neuen Entscheidung zur Eintragung der „Berliner Stadtwerke” den Weg für einen markenrechtlichen Schutz von Stadtwerke-Firmierungen als Marke geebnet. In großen Kommunen mit mehreren energiewirtschaftlich aktiven kommunalen Unternehmen oder bei einer Ausweitung der Geschäftstätigkeit über die Gemeindegrenzen hinaus und auf neue Geschäftsfelder sollte deshalb ein markenrechtlicher Schutz in Erwägung gezogen werden.

 

Mit einer aktuellen Entscheidung des Bundespatentgerichts (BPatG) (Beschluss vom 23. Juli 2018 – 26 W (pat) 504/17) hat der Streit um die Verwendung der Firmierung „Stadtwerke”, häufig noch ergänzt durch eine Ortsbezeichnung, eine markenrechtliche Fortentwicklung erhalten:

 

Das Anmeldezeichen „Berliner Stadtwerke" als Marke ist entgegen der Auffassung des Bundespatentamts grundsätzlich schutzfähig und kann damit als geschützte Marke in das Markenregister eingetragen werden. Grundsätzlich sind Firmierungen bereits durch den allgemeinen zivil-, handels- und wettbewerbsrechtlichen Schutz (§ 12 BGB, § 18 HGB, §§ 3, 5 UWG, § 823 BGB, etc.) in begrenztem Umfang abgesichert.

 

Anders als das Bundespatentamt prüft ein Handelsgericht bei der Eintragung in das Handelsregister aber nicht, ob die Firmenbezeichnung die Schutzrechte einer bereits eingetragenen Marke verletzt. Insofern können im Handelsregister unerkannte, langfristig bestehende Risiken entstehen. Nachteil des handelsrechtlichen Schutzes ist weiterhin, dass der Eintrag in der Regel nur eine örtlich auf dieselbe Gemeinde und sachlich auf den aktuellen Geschäftszweck begrenzte Schutzwirkung entfalten kann. Das Prioritätsprinzip gilt dann allenfalls für den lokalen Bereich, in dem das neue Unternehmen ansässig ist; eine bundesweite Monopolisierung wird durch solch eine Eintragung jedoch nicht erlangt. Plant ein Stadtwerk erst zukünftig oder bundesweit Energieprodukte oder Dienstleistungen unter der Firmierung anzubieten, kann durch eine Markeneintragung deshalb ein umfassenderer, fünfjähriger Schutz erlangt werden, ohne dass die Marke zunächst benutzt werden muss (sog. „Benutzungsschonfrist”). Allerdings ist mit der markenrechtlichen Eintragung, der laufenden Überwachung (in der Regel durch einen Patentanwalt) und der gegebenenfalls erforderlichen Verteidigung auch ein ungleich höherer Aufwand verbunden.

 

Insofern bietet die Entscheidung des Bundespatentgerichts, gegen die noch die Rechtsbeschwerde zum BGH zulässig ist, eine zusätzliche Möglichkeit zur Entwicklung und Stärkung der Marke „Stadtwerke”. Insbesondere in großen Kommunen (mit unter Umständen mehreren energiewirtschaftlich aktiven kommunalen Unternehmen) oder bei einer Ausweitung der Geschäftstätigkeit über die Gemeindegrenzen hinaus und auf neue Geschäftsfelder sollte deshalb ein markenrechtlicher Schutz in Erwägung gezogen werden.

 

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Joachim Held

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