EEG 2021: Ausschüsse des Bundesrates wollen Änderungen am Entwurf

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veröffentlicht am 3. November 2020

 

Am 29.10.2020 haben die mit dem EEG befassten Ausschüsse des Bundesrates Empfehlungen für die vom Bundesrat abzugebende Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf des EEG 2021 abgegeben. Hierin enthalten sich zahlreiche Vorschläge, die sich eventuell auch in der finalen Fassung des EEG 2021 wiederfinden könnten. So wird u.a. die Befreiung von der EEG-Umlage für sog. „Direktstromlieferungen” empfohlen.

 

Was ist passiert?

Als Teil des Gesetzgebungsverfahrens nimmt der Bundesrat Stellung zum Gesetzesentwurf des EEG 2021. Zur Vorbereitung dieser Stellungnahme sprechen die mit dem Gesetzesentwurf befassten Ausschüsse Empfehlungen aus (EEG 2021-AussBR), die es eventuell in die finale Fassung des EEG 2021 schaffen könnten. Diese enthalten zahlreiche Änderungen, von denen wir Ihnen im Folgenden einige besonders interessante Anpassungsvorschläge vorstellen.

 

Keine EEG-Umlage für „Direktstromlieferungen”; Vorschläge zum Eigenverbrauch

Die Ausschüsse empfehlen die EEG-Umlagenbefreiung für die neu zu definierende Direktstromlieferung über eine Anlehnung an die Regelungen der Eigenversorgung (§ 61a EEG). Eine Direktstromlieferung liegt demnach vor, wenn EE-Strom an einen Dritten im räumlichen Zusammenhang ohne Nutzung des öffentlichen Netzes geliefert wird. Die soll die Erzeugung nahe an den Verbrauchseinrichtungen attraktiver machen (neuer § 15a EEG 2021-AussBR).

 

Zudem soll die EEG-Umlage nach den Empfehlungen bereits bei einem teilweisen statt bislang vollständigen Eigenverbrauch entfallen (§ 61a Nr. 3 EEG 2021-AussBR). Die EEG-Umlage soll ferner auch bei Eigenversorgungsanlagen bis zu 30 kW installierte Leistung entfallen, um den bürokratischen Aufwand zu reduzieren und die RED II-Anforderungen umzusetzen.

 

Änderungen bei den Anforderungen an die Messung

Weiter wird empfohlen, dass § 9 EEG 2021 anzupassen ist. Die dort geregelten technischen Anforderungen an Kleinanlagen zum Einbau von intelligenten Messsystemen (iMS) seien nicht mit der RED II-Richtlinie der EU zu vereinbaren. Zudem soll der Schwellenwert auf 10 kW installierter Leistung gesenkt werden, um sich an wiederum an der RED II-Richtlinie und den dort enthaltenen Regelungen zu vereinfachten Anforderungen zu orientieren. Der verpflichtende Einbau eines iMS ab 1 kW installierter Leistung wird als nicht verhältnismäßig angeprangert und sollte daher nach Auffassung der Ausschüsse des Bundesrats nicht umgesetzt werden.

 

Die Verpflichtung zum Einbau eines iMS, um die Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen zu erhalten und gleichzeitig vom Eigenverbrauch zu profitieren, soll ebenfalls entfallen.

 

Mieterstrom soll angepasst werden

Eine weitere Empfehlung betrifft den Mieterstrom. So soll hier die 100 kW-Grenze abgeschafft werden und die Regelung zudem auch auf gewerbliche Immobilien ausgeweitet werden. Zudem wird empfohlen, Mieterstrom auch bei einer Netzdurchleitung zu ermöglichen, um so auch dem Mieterstromzuschlag in großen Quartieren gewähren zu können.

 

Neuer EEG-Umlagen-Begrenzungstatbestand für Elektrobusse

Die Ausschüsse des Bundesrates sehen zudem Bedarf für eine Begrenzung der EEG-Umlage für Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen. So soll der für die Ladung der Busse verbrauchte Strom ab der Erreichung von gewissen Mengen privilegiert werden.

 

Ausblick

Die befassten Ausschüsse des Bundesrates haben zahlreiche Empfehlungen für die Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzesentwurf des EEG 2021 abgegeben. Welche es hiervon in den finalen Gesetzesentwurf schaffen werden, bleibt abzuwarten. Sollten zahlreiche Änderungen erforderlich werden, könnte zudem der straffe Zeitplan zur Verabschiedung des EEG 2021 Ende November/Anfang Dezember in Gefahr geraten.

 

Für Ihre Fragen rund um die Verwirklichung von Mieterstromprojekten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

 

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