BGH entscheidet zum EEG-Anlagenbegriff

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Nach der jetzt veröffentlichten Entscheidung des BGH (Urteil vom 23.10.2013, Az.: VIII ZR 262/12) führt die gemeinsame Nutzung eines oder mehrerer Fermenter bereits zu einer Einstufung mehrere BHKW-Module als eine einheitliche EEG-Anlage nach § 3 Nr. 1 EEG. Danach ist selbst eine zeitlich versetzte Inbetriebnahme unbeachtlich, da die sog. „Gesamtanlagenfiktion” des § 19 EEG mangels mehrerer Einzelanlagen keine Anwendung findet. Den als „missbräuchliches Anlagensplitting” in die Kritik geratenen EEG-Anlagenkonzepten, die eine vergütungsrechtlich vorteilhafte Aufteilung in mehrere Anlagen vorsahen, ist damit die rechtliche Grundlage entzogen worden. Gleichzeitig werden aber auch betriebswirtschaftlich sinnvolle modulare Anlagen-Konzepte verhindert. Insbesondere wird der zur Erreichung der EEG-Ausbauziele erforderlich Zubau von EEG-Anlagen an vorhandenen Standorten erschwert. 
  
Weiterhin bleibt fraglich, inwieweit die Verklammerungswirkung des Fermenters auch bei anderen gemeinsam genutzten Einrichtungen (z.B. Erdgasanschluss, Abgasanlage, Schmiermittelversorgung, Steuerung, Holzbunker, Ascheentsorgung, etc.) besteht. Der Gesetzgeber bleibt deshalb aufgerufen, in der anstehenden EEG-Novelle wie im KWKG eine rechtssichere Regelung des Anlagenbegriffs mit einer Förderung der Anlagenmodernisierung und des Zubaus vorzunehmen.
 

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Joachim Held

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