Einfuhrumsatzsteuer und Umsatzsteuer mit Drittlandsbezug

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Globale Lieferbeziehungen nehmen bei international tätigen Unter­neh­men einen immer höheren Stellenwert ein. Bei Lieferungen über die Grenzen der EU hinaus müssen neben zollrechtlichen Überlegungen auch immer umsatz­steuer­recht­liche Folgen beachtet werden.
 

Einfuhrumsatzsteuer

Die Einfuhrumsatzsteuer als Spezialfall der Umsatzsteuer ist in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften für Zölle an die Entstehung der Zollschuld geknüpft. Es ist weder unternehmerisches Handeln noch ein Leistungsaustausch notwendig, auch ist sie nicht vom Unternehmer selbst zu berechnen. Die Anlehnung an das Zollrecht ist auch bei den Steuerbefreiungen und der Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer ersichtlich. Der Einfuhrumsatzsteuerwert baut auf den Zollwert auf. Für Unternehmen maßgeblich ist die Vorsteuerabzugsfähigkeit der Einfuhrumsatzsteuer. Ist diese nicht gegeben, entwickelt sich die Einfuhrumsatzsteuer zu einem echten Kostenfaktor.
 

Ausfuhr

Auch im Bereich der Ausfuhr, also der Lieferung von Waren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union in sog. Drittländer, verknüpfen sich Fragestellungen des Zollrechts mit Vorschriften aus dem Umsatzsteuerrecht.
 
So gilt es einerseits, jeglichen relevanten Warenverkehr und Geschäftsvorfall im Unternehmen zu erfassen und der zollrechtlichen Ausfuhrabwicklung zuzuführen (Stichwort: Mitnahme von Produkten und Materialien auf Dienstreisen, etc.). Andererseits schreibt das Umsatzsteuerrecht auch vor, dass die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn gewisse Dokumente, worunter auch zollrechtliche Dokumente fallen, im Unternehmen vorhanden sind.
 
Hierneben sind auch Geschäfte mit Drittlandsbezug über einen Gegenstand, an welchen mehrere Unternehmen  beteiligt sind, nicht nur zollrechtlich relevant, vielmehr sind hier auch die Bestimmungen und Regelungen des Umsatzsteuerrechts zu beachten.
 
So sind die klassischen zollrechtlichen Fragestellungen, wie „Wer ist Ausführer und damit verantwortlich für die Warensendung?” oder „Was muss in den entsprechenden Feldern der Ausfuhranmeldung eingetragen werden?” zu beantworten. Daneben  ist aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht natürlich wichtig, Rechnungen mit korrekten Rechnungsinformationen (insbesondere in Bezug auf Steuerbefreiungsangaben, Umsatzsteueridentifikationsnummern und Steuersätze) zu erstellen und zu verbuchen, um so eine reibungslosen umsatzsteuerrechtliche Abwicklung sicherstellen zu können.
 

Unsere Leistungen

In enger Kooperation und Zusammenarbeit unseres Zollteams mit unseren Experten aus dem Umsatzsteuerrecht bieten wir Ihnen deshalb die Möglichkeit, grenzüberschreitende Warenverkehre und -prozesse nicht nur zollrechtlich, sondern auch umsatzsteuerrechtlich zu analysieren und prozessual zu gestalten.
 

Konsignationslager: Interdisziplinärer Fall

Die Konsignationslagerabwicklung ist ein logistisches Konzept mit dem Ziel, aus Sicht der beziehenden Partei (Konsignator) produktionsrelevante Materialien zeitnah abrufen zu können, die Wirkungen auf den Bestand aber erst dann verbuchen zu müssen, wenn diese Materialien auch tatsächlich Verwendung in der Fertigung finden. Mehr »

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Andreas Wahl

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