Zur Ertragsbewertung von Energienetzen: Was ist der objektivierte Erwerber?

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von Peer Welling und Matthias Koch

Energiewirtschaftlichen Tagesfragen, Heft 7/2014 (http://www.et-energie-online.de)

Im Zuge von Strom- und Gaskonzessionsvergabeverfahren kommt es teilweise zu einem Wechsel des Konzessionsnehmers. Der Neukonzessionär erhält die Erlaubnis zur Wegenutzung (Konzession) und damit zum Bau und Betrieb des Netzes. Netzeigentümer ist jedoch vorerst weiterhin der Altkonzessionär. Somit steht nach der Vergabe der Konzession folgerichtig die Übernahme des Versorgungsnetzes durch den neuen Konzessionär an. Der Netzübergang geht dabei immer einher mit der Frage nach dem Kaufpreis des Netzes. Dies ist Anlass zahlreicher Bewertungen für Strom- und Gasnetze. Dabei lässt die gesetzliche Formulierung der „angemessenen Vergütung“ des § 46 Abs. 2 S. 2 EnWG bei der Übereignung erhebliche Spielräume zu.

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