Mobilfunksendeanlage bedarf Zustimmung aller Wohnungseigentümer

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Von Andreas Griebel

Immobilienzeitung vom 24. Januar 2014

 

Doch der Richterspruch hat auch Auswirkungen für Mieter.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatten Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich den Beschluss gefasst, einem Unternehmen die Aufstellung und den Betrieb einer Mobilfunkanlage auf dem Fahrstuhldach der Wohnungseigentumsanlage zu gestatten. Ein Wohnungseigentümer war damit allerdings nicht einverstanden. Die von ihm gegen den Beschluss erhobene Anfechtungsklage hatte durch alle Instanzen Erfolg. Der BGH betonte, dass „auf der Grundlage des allgemeinkundigen wissenschaftlichen Streits um die von Mobilfunksendeanlagen ausgehenden Gefahren und der daraus resultierenden Befürchtungen zumindest die ernsthafte Möglichkeit einer Minderung des Miet- oder Verkaufswerts von Eigentumswohnungen besteht”.

 

 

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Andreas Griebel

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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