Werbungskosten für eine leer stehende Mietimmobilie können nur dann abgesetzt werden, wenn eine ernsthafte Absicht zur Wiedervermietung vorliegt

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Anzeigen schalten genügt bei Leerstand nicht

 

Von Thomas Wust

Bayerische Staatszeitung Nr. 8 vom 22. Februar 2013

 

Der Bundesfinanzhof hat (Urteil vom 11. Dezember 2012 – IX R 14/12) entschieden, dass Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung nur dann steuerlich geltend gemacht werden können, wenn nachgewiesen werden kann, dass ernsthaft und nachhaltig eine Vermietung beabsichtigt war und unter Umständen auch bei Forderungen wie Mietpreis oder Mietern nachzugeben. Aktuelle BFH-Rechtsprechung:  Vermieter können Aufwendungen für langjährig leer stehende Wohnimmobilien als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht immer absetzen. In dem Verfahren ging es um ein vom Kläger teilweise selbst bewohntes, 1983 bezugsfertig gewordenes Mehrfamilienhaus: Die Wohnung im Obergeschoss war bis August 1991 an einen fremden Dritten, danach bis 1997 an die Mutter des Eigentümers vermietet gewesen. Seit deren Tod stand die Wohnung leer. Die Kosten für die nach dem Tod der Mutter installierte Einbauküche wollte der Eigentümer steuerlich geltend machen.

 

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