Handlungsbedarf in der Nachfolgeplanung durch die EU-Erbrechtsverordnung

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  • Ab 17. August 2015 wird die EU-Erbrechtsverordnung anwendbar. Diese regelt künftig Fälle, in denen ein Bürger eines EU-Mitgliedsstaates in einem anderen Mitgliedsstaat verstirbt und schafft damit erfreulicherweise Rechtssicherheit. Die Inhalte der Verordnung müssen bei der Nachfolgeplanung aber dringend berücksichtigt werden.

von Mathias Becker
 

Durch die Schaffung der Europäischen Union und der Europäischen Währungsunion sind die Länder Europas nicht nur wirtschaftlich eng zusammen gewachsen. Die europäischen Bürger profitieren dabei von Freizügigkeiten innerhalb der Europäischen Union, etwa durch den Wegfall von Grenzkontrollen. Aber auch von der Möglichkeit eines dauerhaften Umzugs innerhalb der Europäischen Union machen die Bürger Europas immer häufiger Gebrauch. Damit einhergehend häufen sich die Fälle, in denen ein Bürger eines EU-Mitgliedsstaates in einem anderen EU-Mitgliedsstaat verstirbt.
 
Dieser Fall des Versterbens im Ausland ist bislang nicht grenzübergreifend geregelt. Die Länder der Europäischen Union (im Übrigen auch weltweit alle anderen Länder) regeln den Fall des Versterbens im Ausland bislang vielmehr autonom und stellen dabei als Anknüpfungspunkt teilweise auf die Staatsbürgerschaft des Verstorbenen, dessen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort oder den Lageort des Nachlassvermögens ab. Diese Handhabung führt in der Praxis zu komplizierten, weil oftmals uneinheitlichen und widersprüchlichen Ergebnissen. Hierdurch herrscht im Bereich der grenzüberschreitenden Erbfolge eine ganz erhebliche Rechtsunsicherheit, welche nicht selten Anlass für Erbstreitigkeiten ist.
 
Die EU-Erbrechtsverordnung, die am 16. August 2012 in Kraft getreten und nach einem Übergangszeitraum ab 17. August 2015 anwendbar sein wird, nimmt sich dieses Problems an und schafft es, die oben skizzierte Rechtsunsicherheit für Erblasser und Erben zu beseitigen. Zugleich bringt die EU-Erbrechtsverordnung für deutsche Bundesbürger aber auch ganz erhebliche Änderungen der Rechtslage mit sich, wodurch sich für die grenzüberschreitende Nachfolgeplanung ein akuter
Handlungsbedarf ergibt.
 
Zum einen ist künftig auf den Erbfall regelmäßig das Recht des Staates des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Erblassers anwendbar, die Staatsbürgerschaft ist unerheblich. Zum anderen kann der Erblasser künftig in einer letztwilligen Verfügung mittels Rechtswahl bestimmen, dass auf den gesamten Erbfall nach seinem Versterben das Recht des Landes Anwendung finden soll, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt.
Zur Veranschaulichung soll folgender Beispielsfall dienen:
 
Der Erblasser, deutscher Staatsbürger, verstirbt in Italien, wo er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Eine letztwillige Verfügung hat der Erblasser nicht hinterlassen. Nach derzeit (noch) gültiger Rechtslage findet auf den Erbfall nach deutschem Kollisionsrecht materielles deutsches Erbrecht Anwendung, da der Erblasser deutscher Staatsbürger ist. Mit Anwendbarkeit der EU-Erbrechtsverordnung ab 17. August 2015 findet auf den gesamten Erbfall hingegen materielles italienisches Erbrecht Anwendung, da der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort in Italien hatte und nicht mittels letztwilliger Verfügung eine wirksame Rechtswahl des deutschen Rechtes getroffen hat. Die Erbfolge richtet sich dann also nach italienischem gesetzlichem Erbrecht, welches zu gänzlich anderen Ergebnissen führen kann als das gesetzliche deutsche Erbrecht.
 
Es ist sehr erfreulich, dass in einem grenzüberschreitenden Erbfall innerhalb Europas künftig Rechtssicherheit und Rechtsklarheit herrschen. Zugleich müssen aber die mit der EU-Erbrechtsverordnung einhergehenden Änderungen bei der Nachfolgeplanung unbedingt berücksichtigt werden. Eine entsprechende tiefgehende Prüfung empfiehlt sich nicht nur im Falle eines geplanten Wohnsitzwechsels ins innereuropäische Ausland. Auch im Falle eines Wegzuges außerhalb
des Anwendungsbereiches der EU-Erbrechtsverordnung empfiehlt
sich stets eine derartige Prüfung. Denn auch in diesem Falle kann der Wegzug zur Folge haben, dass im Erbfalle die Rechtsordnung eines fremden Landes auf den Erbfall Anwendung findet.

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