Vermeidung von Gewerblichkeit im Immobilienbereich

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Die Abgrenzung von vermögensverwaltender und gewerblicher Tätigkeit spielt sowohl beim Privatanleger mit Grundbesitz als auch bei Immobilienunterneh­men eine zentrale Rolle, da die Gewerblichkeit meist zu einer deutlich un­güns­ti­geren Steuerbelastung führt. Probleme ergeben sich regelmäßig aus dem Wegfall der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung durch Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen sowie aus dem unbeabsichtigten Überschreiten der Grenze zum gewerblichen Grundstückshandel. Vermeintliche Kleinigkeiten können hier nicht nur zur dauerhaften Steuerverhaftung des Vermögens führen, sondern auch echte Nachteile bei Gewerbesteuer und Abschreibungen nach sich ziehen. In Sonderfällen ergeben sich sogar direkte Auswirkungen auf die Besteuerung beim Steuerpflichtigen selbst.
 
Rödl & Partner verfügt über umfangreiche Erfahrung bei der Identifizierung und Risikobeurteilung von Tätigkeiten, die für eine vermögensverwaltende Struktur schädlich sein können, sowie bei der Strukturierung von abschirmenden Gestaltungen. Besonders in letzterem Bereich profitieren unsere Mandanten von unserer interdisziplinären Ausrichtung und langjährigen Befassung mit steuerlichen Strukturfragen.

 

Verlust der Möglichkeit zur erweiterten Gewerbesteuerkürzung

Als schädlich für die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG kommen regelmäßig in Betracht:
  • Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen
  • Erbringung von Sonderleistungen außerhalb der unmittelbaren Immobilienüberlassung
  • Infizierung durch gewerbliche Tätigkeiten oder Beteiligungen an Personengesellschaften
  • Beendigung Immobilienverwaltung durch unterjährige Veräußerung des letzten Objekts
  • Gewerblicher Grundstückshandel

 

Gewerblicher Grundstückshandel als Spezialbereich

Besonders tückisch ist hierbei der Gewerbliche Grundstückshandel, nachdem die Vorgänge bei Personengesellschaften zur Infektion auch auf die Ebene der Gesellschafter führen können. Themen sind dabei:
  • Vermeidung des Überschreitens der Drei-Objekt-Grenze
  • Prüfung Objektzurechnungen beim Gesellschafter oder aus anderen Gruppengesellschaften
  • Konzeptionierung abschirmender Strukturen/Separierung eines vermögensverwaltenden Bereiches
  • Beurteilung des Umfangs und Folgen für laufende Besteuerung

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Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth), Rechtsanwalt, Steuerberater

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