Auch späte Bieterfragen müssen beantwortet werden

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Vergabekammer Bund zur Auskunftspflicht des Auftraggebers​

von Holger Schröder

Bayerische Staatszeitung Nr. 44 vom 3. November 2017, Seite 20

 

Eine Vergabestelle hat Trocken und Nassbaggerarbeiten europaweit im offenen Verfahren ausgeschrieben. Kurz vor Ablauf der Angebotsabgabefrist hat ein Bauunternehmer zwölf Bieterfragen an den öffentlichen Auftraggeber gerichtet. Die ausschreibende Stelle war zwar der Meinung, sie müsse die Fragen wegen Ablaufs der Sechs-Tages-Frist nach § 12a EU Abs. 3 VOB/A überhaupt nicht mehr beantworten. Dennoch antwortete sie dem Bauunternehmer, ohne aber die übrigen Bieter über die Antworten zu unterrichten. Ein Konkurrent erfuhr davon später im Nachprüfungsverfahren und reklamierte die Rechtswidrigkeit der unterbliebenen Mitteilung an die restlichen Bieter. Zu Recht, wie die Vergabekammer Bund (Beschluss vom 28. Januar 2017 – VK 2-129/16) feststellte.

 

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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