Next Eleven – Neues Doppelbesteuerungsabkommen mit der Republik der Philippinen

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Während das wirtschaftliche Wachstum der BRIC-Staaten alle Welt beeindruckt, bereiten sich die „Next Eleven” (kurz: „N- 11”) auf den Auftritt in der Weltwirtschaft vor. So plant beispielsweise die Republik der Philippinen in der nächsten Zeit ihre derzeit nur unzureichende Infrastruktur, die das Wachstumspotenzial des Inselstaates spürbar behindert, zu verbessern. Zuletzt hatte im Oktober ein starkes Erdbeben die ohnehin schon fragile Infrastruktur erheblich beschädigt. 
 
Nun hat die Weltbank die philippinische Regierung aufgefordert, ihre Ausgaben für Infrastrukturmaßnahmen auf mindestens 5 Prozent des Bruttoinlandsproduktes zu steigern. Andernfalls können die Wachstumsziele des Landes vermutlich nicht erreicht werden, denn allein die täglichen Verkehrsstaus im Land kosten Milliarden durch die dabei entstehenden Produktivitätsverluste. 
 
Ausgebaut werden soll auch der Bereich der alternativen Energieträger. Immerhin hat seit der Verabschiedung des Gesetzes im Jahr 2008 die zuständige Behörde der Philippinen, das Department of Energy (DOE), insgesamt 347 Projekte in die Wege geleitet. Dabei entfallen rund 40 Projekte auf den Bereich Wasserkraft und Geothermie sowie rund 30 Projekte auf die Photovoltaik und den Biomassenbereich. Allerdings müssen die meisten Projekte ohne Subvention in Form von festen langfristigen Einspeisevergütungen auskommen, denn nur die Projekte, die von der DOE ausgewählt wurden, können von den günstigen Feed-In-Tarifen (FIT Rate) profitieren. Da der Ausbau der Erneuerbaren Energien ein fester Bestandteil im „Investment Priority Plan” ist und zudem Steuerbefreiungen und zinsgünstige Darlehen durch die Entwicklungsbank zur Verfügung gestellt werden, sowie auch die Einfuhr von Ausrüstungsgütern unter bestimmten Voraussetzungen zollfrei erfolgen kann, sollten deutsche Unternehmen die Philippinen auch im Hinblick auf die Chancen in diesem Sektor prüfen. Zugegeben, deutsche Investoren haben mit Infrastrukturprojekten – Stichwort Flughafen Manila – so ihre eigenen Erfahrungen gemacht, allerdings kann eine gute und sorgfältige Anlagen- und Projektsteuerung im Vorfeld viele Probleme und Risiken analysieren helfen, sodass das Vorhaben erfolgreich gemeistert wird. 
 
Für deutsche Investoren ist zudem interessant, dass die Republik der Philippinen und die Bundesrepublik Deutschland gerade auch ein neues Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geschlossen haben. Dieses ist allerdings noch nicht in Kraft getreten. Es fehlen die gesetzgebenden Zustimmungsprozesse, sodass das neue DBA sicherlich nicht vor dem 1. Januar 2015 Anwendung finden dürfte. Für den Anlagenbau und die Abwicklung von Großprojekten dürfte im neuen Doppelbesteuerungsabkommen von Interesse sein, dass weiterhin eine steuerliche Betriebsstätte schon nach sechs Monaten begründet wird. Auch Dienstleistungen, die innerhalb eines zwölfmonatigen Zeitraums länger als sechs Monate dauern, können eine Betriebsstätte auslösen (Dienstleistungsbetriebsstätte) und somit zu einer Besteuerung auf den Philippinen führen. Da die Philippinen in den nächsten Jahren verstärkt in Infrastruktur- und Erneuerbare Energieprojekte investieren wollen, also Projekte, die erfahrungsgemäß zu Betriebsstätten führen, werden diese Bestimmungen sicherlich zur Anwendung kommen. Zu beachten ist, dass das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – Philippinen in Art. 10 Abs. 6 weiterhin eine 10-prozentige Besteuerung auf die repartierten Gewinne einer Niederlassung (Branch Profit Remittance Tax) vorsieht. Es ist fraglich, ob die philippinischen Behörden die Branch Profit Remittance Tax auch bei nicht eingetragenen Niederlassungen, wie z. B. steuerliche Betriebsstätten, erheben. Deutsche Investoren sollten aber bei der Gründung einer Niederlassung diese Steuer in der Kalkulation berücksichtigen. 
 

Handlungsbedarf bei thesaurierten Gewinnen

Bei der Gewinnermittlungsmethode folgt das neue DBA nicht dem Ansatz der deutschen Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen, da die Verhandlungen zu dem DBA bereits wesentlich früher begonnen haben. Gewinnausschüttungen von philippinischen Tochtergesellschaften an deutsche Unternehmen werden künftig mit einer 5-prozentigen Quellensteuer belegt (bisherige Regelung 10 Prozent), soweit die deutsche Gesellschaft an der philippinischen Gesellschaft mindestens 70 Prozent des Eigenkapitals hält. Hält die deutsche Gesellschaft weniger als 70 Prozent des Eigenkapitals, jedoch mindestens 25 Prozent, bleibt es bei der bisherigen 10-prozentigen Quellenbesteuerung. Für Streubesitzanteile von weniger als 25 Prozent des Eigenkapitals verbleibt es bei der bisherigen Regelung einer 15-prozentigen Quellensteuer. Zinsen werden unverändert mit einer 10-prozentigen Quellensteuer belegt. Die 10-prozentige Quellensteuer fällt aber bei bestimmten Darlehen, die durch die Bundesrepublik Deutschland bzw. deren Institutionen nd Banken garantiert werden, nicht an. Positiv ist zu vermerken,dass die Quellensteuer auf Lizenzzahlungen mit 10 Prozent vereinheitlicht wurde. Bedauerlicherweise entfällt aber künftig die fiktive Anrechnung der philippinischen Quellensteuer auf entsprechende Dividenden-, Zins-, und Lizenzzahlungen, sodass gegebenenfalls überlegt werden sollte, thesaurierte Gewinne eventuell rasch noch unter Geltung des bisherigen DBA auszuschütten. 
 
Bei der Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen sieht das neue DBA ein Besteuerungsrecht nur für Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und sonstigen Anteilen an einer Gesellschaft vor‚ deren Aktivvermögen – direkt oder indirekt – überwiegend aus unbeweglichem Vermögen in einem Vertragsstaat besteht. Keine spezielle Regelung findet sich für Veräußerungsgewinne von sonstigen Gesellschaften, sodass die Regelungen des neuen Art. 13. Abs. 5 DBA gelten und die Veräußerungsgewinne ausschließlich im Staat des Veräußerers besteuert werden dürfen. 
 
Hinsichtlich der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit wurde der maßgebliche Berechnungszeitraum gegenüber dem derzeitigen DBA geändert. Künftig ist unter anderem entscheidend, ob sich der Arbeitnehmer innerhalb eines Zeitraums von mehr als 183 Tagen innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, aufhält. Im bestehenden DBA wurde noch auf das Kalenderjahr abgestellt. Leider sieht das neue DBA mit den Philippinen noch keine Regelungen zur Ansparphase von Altersruhegehältern, Renten und ähnlichen Vergütungen vor. 
 
Das neue Doppelbesteuerungsabkommen mit den Philippinen sieht weiterhin die Freistellungsmethode als grundsätzliche Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vor. Die Freistellungsmethode gilt dabei insbesondere für Betriebsstätteneinkünfte und für Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften sowie Einkünfte aus unselbständiger Arbeit. Es gilt der Aktivitätsvorbehalt von § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Außensteuergesetzes, auf den nun unmittelbar im DBA verwiesen wird. Zu beachten ist auch, dass nach dem neuen Doppelbesteuerungsabkommen nur Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften, an deren Anteil eine Mindestbeteiligung von 10 Prozent besteht, freigestellt sind. Neu wurde zudem im DBA aufgenommen, dass die Steuerfreistellung nicht gewährt wird, soweit die Einkünftezuordnung in den Philippinen und in der Bundesrepublik Deutschland unterschiedlich erfolgt und nicht im Rahmen eines Verständigungsverfahrens geregelt werden kann. 
 
Deutsche mittelständische Unternehmen tun sich derzeit mit Investitionen auf den Philippinen noch schwer, bieten doch auch die anderen südostasiatischen Staaten hervorragende Investitionsbedingungen. Die Republik der Philippinen erhofft sich jedoch durch das neue Doppelbesteuerungsabkommen einen verbesserten Investitionsanreiz deutscher Investitionen in die Philippinen und eine Stärkung der wirtschaftspolitischen Beziehungen. Es ist dem Land zu wünschen, dass diese Erwartung in Erfüllung geht. 

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Mathias Müller

Steuerberater, MBA (Chicago), Certified Public Accountant (III, USA)

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