Ländernachrichten Lettland

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​Lettland tritt der OECD bei

Am 2. Juni 2016 wurde in Paris das Beitrittsabkommen zwischen Lettland und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) feierlich unterzeichnet.
 
Nach der Ratifizierung des Abkommens im lettischen Parlament am 16. Juni 2016 wurde Lettland offiziell 35. Mitglied der Organisation. Die Beitrittsverhandlungen mit Lettland wurden am 30. Mai 2013 aufgenommen. Seitdem hat Lettland in 21 OECD-Ausschüssen die Billigung erhalten.
 
Im Kontext der wirtschaftlichen Außenpolitik stellt die Aufnahme in die OECD für Lettland eine Art „Gütezeichen“ dar. Hiervon verspricht man sich das Land eine Steigerung des politischen Ansehens sowie ein positives Image in Bezug auf Investitionen. Die Mitgliedschaft in der OECD steht für die Konformität mit höchsten Standards in Bereichen wie internationale Geschäftstätigkeit, Finanzgeschäfte, Unternehmensführung, Korruptionsbekämpfung bei internationalen Geschäften, Qualität der Staatsverwaltung, Umwelt, Sozialwesen etc. 
 

Modernisierung des Wettbewerbsgesetzes

Am 15. Juni 2016 sind Änderungen des Wettbewerbsgesetzes in Kraft getreten. Ziele der wesentlichen Wandlungen im Bereich des Wettbewerbsrechts in Lettland sind dessen Modernisierung sowie die Beseitigung mehrerer Regelungslücken.
 
Nunmehr wird die Anmeldungsschwelle genau festgesetzt, bei deren Erreichen die Marktteilnehmer eine Zusammenschlussanmeldung einzureichen haben. Zuvor umfasste das Wettbewerbsgesetz ein Kriterium, das die Bewertung des gemeinsamen Marktanteils der Zusammenschlussbeteiligten beinhaltete. Die von den Marktteilnehmern vorzunehmende Bewertung ist jetzt vereinfacht. Die Zusammenschlussanmeldung ist dann einzureichen, wenn der gemeinsame Umsatz der Zusammenschlussbeteiligten im Vorgeschäftsjahr in Lettland mindestens EUR 30 Mio. ausmachte bzw. wenn der Umsatz von wenigstens zwei Zusammenschlussbeteiligten im Vorgeschäftsjahr in Lettland mindestens je EUR 1,5 Mio. betrug. Ferner wurden im Gesetz die Bedingungen geändert, unter denen der Wettbewerbsrat die Beantragung einer Zusammenschlussanmeldung auch bei Unterschreitung der Anmeldungsschwelle verlangen kann. Zudem wurde die Aufzählung der Fälle erweitert, in denen die Marktteilnehmer eine verkürzte Anmeldung einreichen können.
 
Die Gesetzesänderungen vergrößern die Befugnisse des Wettbewerbsrats in Bezug auf die amtliche Untersuchung der Verletzungsverfahren. Sollte sich während der laufenden Inspektion herausstellen, dass ein Dritter über die untersuchungsrelevante Information verfügt, dürfen die Vertreter des Wettbewerbsrats bei Gericht eine Genehmigung zur Inspektionsdurchführung im Schnellverfahren einholen. Die in der elektronischen Kommunikationsbranche tätigen Unternehmer sind verpflichtet, die zu speichernden Daten auf Grund einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung oder mit Zustimmung des Datensubjekts dem Wettbewerbsrat offenzulegen und zu übergeben. Kreditinstitute unterliegen der Verpflichtung, vertraulich zu behandelnde Daten einer gerichtlichen Entscheidung zufolge offenzulegen. 
 
Außerdem betreffen die Gesetzesneuerungen die Bestimmungen zur Entrichtung und die Höhe der Gebühren sowie der Geldstrafen: Für die Bearbeitung der Zusammenschlussanmeldung müssen Unternehmen eine Gebühr zahlen. Bei einem rechtswidrigen Zusammenschluss ist der Wettbewerbsrat berechtigt, das durch den Zusammenschluss entstandene Unternehmen oder den Erwerber mit maßgebendem Einfluss mit einer Geldstrafe in Höhe von bis zu drei Prozent der Umsatzerlöse des vorangehenden Geschäftsjahres zu belegen. Desgleichen wird eine Geldstrafe bei Nichtvorlage, bei nicht vollständiger Vorlage oder bei Verschweigung von Informationen im Laufe des Verfahrens sowie bei Nichterfüllung einer vom Wettbewerbsrat auferlegten Rechtspflicht verhängt. Die Bemessung der Geldstrafe erfolgt in prozentualer Höhe von den Umsatzerlösen des vorangehenden Geschäftsjahres.
 

Reverse-Charge-Verfahren für Getreide und Nutzpflanzen

Wir möchten darauf aufmerksam machen, dass die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens erweitert wurde. Seit dem 1. Juli 2016 findet dieses Verfahren auch bei Lieferungen von Rohgetreide und gewerblichen Nutzpflanzen Anwendung.  
 
Bei Lieferungen von Waren, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen, muss der Warenempfänger die Umsatzsteuer direkt an den Haushalt abführen und dem Verkäufer den Nettobetrag bezahlen. Die Bezahlung der gelieferten Waren hat bargeldlos zu erfolgen.  
 

Änderungen bei Leistungen steuerpflichtiger Kleinstunternehmen

Seit dem 1. Juli 2016 gilt folgende Regelung für Verträge, die vor dem 30. Juni 2015 mit steuerpflichtigen Kleinstunternehmen abgeschlossen wurden: Der Leistungsempfänger hat unter Berücksichtigung des im Gesetz vorgesehenen Merkmals einzuschätzen, ob der Mitarbeiter des steuerpflichtigen Kleinstunternehmen innerhalb der letzten 12 Monate, ab Beginn der Dienstleistungserbringung in einem Arbeitsverhältnis mit dem Leistungsempfänger stand.
 
Wenn sich herausstellt, dass der steuerpflichtige Kleinstunternehmer in einem Arbeitsverhältnis mit dem Leistungsempfänger stand, ist das Gesetz einschlägig und es wird anerkannt, dass der steuerpflichtige Kleinstunternehmer eine Arbeitnehmerüberlassungsdienstleistung erbracht hat. Diese verpflichtet den Leistungsempfänger, Lohnsteuer einzubehalten und an den Staat abzuführen.
 
Ab 2017 sind mehrere Änderungen in Bezug auf die Kleinstunternehmensteuer geplant. Diese wird in mehreren Bereichen nicht mehr angewendet werden (Buchhaltungs- und juristische Dienstleistungen, Taxidienstleistungen, Bauwesen, Computerprogrammierung, Herstellung, Beratungen u.a.m.).
 
Zudem ist geplant, differenzierte Steuersätze je nach Umsatz des Kleinstunternehmens einzuführen. Für Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu EUR 7.000 wird der Steuersatz 5 % betragen, für Unternehmen mit einem Umsatz von EUR 7.000,01 bis EUR 100.000 in den ersten drei Jahren 5 %, ab dem vierten Jahr 8 %.
 
Überdies steht die Einführung minimaler Pflichtbeiträge des Arbeitgebers im Rahmen der sozialen Sicherheit auf dem Plan. Um einen allmählichen Übergang zu gewährleisten, wird die minimale monatliche Bemessungsgrundlage im kommenden Jahr 75 %, ab 2018 jedoch 100 %  vom gesetzlichen Monatsmindestlohn betragen.
 

Neue Steuerabkommen mit Zypern und der Sonderverwaltungsregion Hongkong unterzeichnet

Lettland hat zwei neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Zypern und der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China unterzeichnet. Sie müssen noch vom lettischen Parlament ratifiziert werden.  
 
Das Abkommen dient der Vermeidung von Doppelbesteuerung, sodass die Besteuerung von Dividenden, Zinsen und sonstigen Einkommen lediglich in einem Staat erfolgt. Erfolgt die Besteuerung dieser Einkünfte allerdings in beiden Staaten, werden die entrichteten Steuern bei der Steuerentrichtung im zweiten Staat berücksichtigt.
 

Neue Sonderwirtschaftszone in Lettland

Seit dem 20.Juni 2016 gibt es in Lettland eine neue Sonderwirtschaftszone in der Region Lettgallen. Damit gibt es in Lettland fünf Sonderwirtschaftszonen: die Freihäfen Riga und Ventspils, die Sonderwirtschaftszonen von Liepāja und Rēzekne.
 
In den Sonderwirtschaftszonen gelten Begünstigungen sowohl für indirekte Steuern (Umsatz- und Verbrauchssteuer) als auch für direkte Steuern (Körperschaft- und Immobiliensteuer). Die Höhe der Steuerbegünstigungen richtet sich nach dem Investitionswert und der Unternehmensgröße.  
 
Die gesamte anzuwendende Summe der Begünstigungen in Höhe von 35-55 % der Investitionen ist vom Status der Gesellschaft abhängig; ob es sich um einen Kleinbetrieb, einen mittelständigen Betrieb oder einen Großbetrieb handelt. Für einen Kleinbetrieb gilt die Begünstigung in Höhe von 55 % der Investitionen.
 

Geplante Änderungen bei der Anwendung der Umsatzsteuergesetzes

Ab 1. Januar 2017 wird der Grenzwert für die in der Umsatzsteuererklärung aufzuschlüsselnden Geschäftsfälle von EUR 1.430 netto auf EUR 500 netto herabgesetzt.
 
Zur Verbesserung des Steuererhebungssystems ist eine Einreichfrist-Änderung für Umsatzsteuererklärungen geplant. Ab dem 1. Januar 2017 wird der halbjährige Steuerzeitraum (6 Monate) nur für Staats- und Gemeindebehörden  gelten, für sonstige Steuerpflichtige wird der Steuerzeitraum je nach Jahresumsatz 1 oder 3 Monate betragen. Für neue Unternehmen (neue Eintragung im Register der Umsatzsteuerpflichtigen) beläuft sich der Steuerzeitraum auf wenigstens 1 Monat innerhalb der ersten 6 Monate nach der Eintragung.
 
Wenn die Gesellschaft keine umsatzsteuerpflichtigen Geschäfte abwickelt und nicht davon zeugt, dass im Laufe von 3 Monaten ein solches abgeschlossen werden könnte, wird das Finanzamt das Vorlegen von Erläuterungen verlangen. Anschließend erfolgt die Einschätzung, ob die Eintragung der Gesellschaft im Register der Umsatzsteuerpflichtigen begründet ist.
 

Mögliche Änderungen in der Verzugszinsen-Berechnung

Ab dem 1. Januar 2017 sind Änderungen bezüglich der Vorschriften der Berechnung und Ratenzahlung von Verzugszinsen geplant.
 
Will die Gesellschaft den Steuerrückstand in Raten tilgen, ist der Antrag auf Genehmigung der Ratenzahlung innerhalb von 3 Tagen nach der Fälligkeit der Zahlung zu stellen – früher innerhalb 1 Monats.
 
Darüber hinaus wird der Prozentsatz für Verzugszinsen von bisher 0,05 % pro Tag auf 0,025 % pro Tag geändert.
 
Vorgesehen ist eine Begrenzung der anzuwendenden Verzugszinsen auf 40 % der Hauptschuldsumme. Bislang wurden sie bis zum Erreichen der gesamten Hauptschuldsumme berechnet.
 

Einschränkung der Bargeldverwendung durch natürliche Personen

Ab 1. Januar 2017 soll für natürliche Personen zu einer Einschränkung der Bargeldgeschäfte kommen, wenn die Summe des in einer oder in mehreren Operationen abgewickelten Geschäfts EUR 7.200 überschreitet. Davon ausgenommen sind notariell beurkundete Geschäfte.​

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