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​Neues Start-up-Gesetz

Das lettische Parlament hat kürzlich ein neues Start-up-Gesetz verabschiedet, das von einer innovativen und einzigartigen Steuerregelung für Startups begleitet wird.

 

Laut dem Gesetz kann für jeden Start-up-Mitarbeiter zwischen zwei steuerlichen Unterstützungsplänen gewählt werden:
  • Ein Sondersteuerregime, das derzeit 252 Euro monatlich pro Arbeitnehmer beträgt, unabhängig von der gezahlten Vergütung. Zudem müssen Arbeitnehmer monatliche Beiträge in Höhe von mindestens 10 Prozent ihres Bruttogehalts in einen staatlichen oder privaten Pensionsfonds einzahlen (sollte das monatliche Gehalt des Arbeitnehmers mehr als 4.050 Euro betragen, ist eine zusätzliche Solidaritätssteuer auf den übersteigenden Betrag anzuwenden).
  • Ein Förderprogramm, um hochqualifizierte Mitarbeiter zu gewinnen.

 

Darüber hinaus können Steuerermäßigungen gewährt werden, wenn das Start-up die Voraussetzungen mindestens eines der oben genannten Förderpläne erfüllt:
  • Erlass der Körperschaftsteuer (diese Vergünstigung darf jedoch nicht angewandt werden auf Kosten, die nicht mit der gewerblichen Tätigkeit während der Anlaufphase zusammenhängen oder auf Geldbußen, erlassene Schulden etc.)
  • Einkommenssteuererlass für Mitarbeiter des Start-ups

 

Ein Start-up muss einige Kriterien erfüllen, um Zugang zu einem der Steuerpläne zu erhalten. Das Start-up sollte weniger als 5 Jahre alt sein, in den ersten beiden Geschäftsjahren weniger als 200.000 Euro und in den fünf Jahren seit seiner Gründung weniger als 5 Mio. Euro verdient haben. Darüber hinaus sollte es keine Dividenden ausschütten und ein innovatives Produkt oder eine innovative Dienstleistung anbieten. Außerdem muss ein Start-up nachweisen, dass ein Venture-Capital-Investor mindestens 30.000 Euro in die Realisierung des Businessplans investiert hat. Der steuerliche Förderungsbetrag darf 200.000 Euro über einen Zeitraum von 3 Jahre nicht überschreiten.

 

Der Förderzeitraum beträgt 12 Monate, für eine Folgeförderung müssen erneut dieselben Kriterien erfüllt sein.

 

Von der Lettischen Agentur für Investitionen und Entwicklung soll eine Start-up-Kommission gegründet werden. Die Kommission wird für die Verwaltung der von der Agentur entwickelten Programme verantwortlich sein und eine öffentliche Datenbank mit allen qualifizierten Investoren und Start-ups betreiben.

 

Die Regierung hofft, dass dieses am 1. Januar 2017 in Kraft getretene Gesetz dazu beitragen wird, die Gründung neuer Start-ups zu erleichtern und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze führen wird.

 

Neues öffentliches Vergaberecht

Am 1. März 2017 trat ein neues Vergaberecht in Kraft. Das Gesetz steht im Einklang mit den aktuellen Anforderungen, welche die Europäische Union durch ihre Richtlinie 2014/24/EU vom 26. Februar 2014 stellt.

 

Das öffentliche Vergaberecht erfährt damit wesentliche Änderungen. Der Schwellenwert für die Anwendung des Gesetzes wurde angehoben: 10.000 Euro für Dienstleistungs- und Lieferaufträge und 20.000 Euro für Bauleistungen (anstelle von 4.000 Euro und 14.000 Euro).

 

Designwettbewerbe wurden für öffentliche Aufträge ausgeschlossen (sie können nur unter bestimmten Umständen durchgeführt werden), während ein wettbewerbliches Verfahren mit Verhandlungen und ein Verfahren der sogenannten Innovationspartnerschaft hinzugefügt wurden. Falls ein Bieter die Entscheidung über eine Auftragsvergabe anfechten will, muss er eine Kaution in Höhe von 0,5 Prozent des Auftragswertes hinterlegen.

 

Die Kautionshöhe darf jedoch bei einem Dienstleistungs- oder Liefervertrag 840 Euro und bei einem Bauauftrag nicht mehr als 15.000 Euro betragen. Es gibt zudem spezifische gesetzliche Beträge, z. B. wenn der Preis des öffentlichen Auftrags nicht bestimmt werden kann.

 

Das Gesetz regelt auch den schrittweisen Übergang zu einem elektronischen Ausschreibungsverfahren, eine strengere Kontrolle von Subunternehmern, längere Gültigkeitsregeln für im Ausland ausgestellte Zertifikate sowie Änderungen bei der Verwaltung durch die Beschaffungskommissionen.

 

Änderung des Systems der obligatorischen Sozialbeiträge

In der letzten Ausgabe (November 2016) unseres „Baltikumsbriefes” informierten wir Sie über die beabsichtigte Einführung von Mindestbeiträgen zur Sozialversicherung. Die beschriebene Situation hat sich mittlerweile jedoch geändert.

 

Das lettische Parlament hat für Arbeitgeber die Mindest-Sozialversicherungsbeiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn aufgehoben. Nach den Änderungen, die zu Beginn des Jahres 2017 in Kraft treten hätten sollen, wurden die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlöhne aus den gesetzlichen Mindestbeiträgen für einen Arbeitnehmer errechnet. Somit wäre der steuerpflichtige Betrag der gesetzliche Mindestlohn gewesen anstelle des tatsächlich gezahlten Betrages. Diese Änderung hätte für Arbeitgeber, die gering qualifizierte Arbeitskräfte auf Teilzeitbasis beschäftigen sowie für Kleinstunternehmen Mehrkosten verursacht.

 

Nach hitzigen Debatten im Parlament und Anhörung der betroffenen Gruppen wurde diese Änderung am 20. Dezember 2016 rückgängig gemacht. Damit wurden auch Bestimmungen beseitigt, welche die Verfügbarkeit der Kleinstunternehmenssteuerregelung auf bestimmte Branchen beschränken sollten. Da das Parlament das Ministerkabinett beauftragt hat, noch vor dem 1. Juni 2017 einen neuen Gesetzentwurf über die Steuerregelung für Kleinunternehmen zu erarbeiten, ist es höchstwahrscheinlich, dass die bestehenden Bestimmungen noch eine gewisse Veränderung erfahren werden. Daher sollten Kleinunternehmen auf etwaige Änderungen gefasst sein.

 

Zur Erhöhung der Sozialbudgetmittel wurde zudem die Kleinstunternehmensteuer angehoben. Seit dem 1. Januar 2017 beträgt der Steuersatz 15 Prozent statt bisher 9 Prozent.

 

Hauptunternehmerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge

Gemäß Änderungen des Gesetzes „Über Steuern und Gebühren” ist der Hauptauftragnehmer eines Bauwerks nun verpflichtet, für die Arbeitnehmer seiner Subunternehmer Sozialbeiträge zu leisten, wenn der Bauauftrag im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung vergeben wurde.

 

Damit ist der Hauptauftragnehmer nun verpflichtet, für jeden auf seiner Baustelle eingesetzten Mitarbeiter eines Unterauftragnehmers die Sozialbeiträge abzuführen. Diese Bestimmungen gelten nicht für Architekten und Konstrukteure eines Bauvorhabens.

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​Kristīne Zvejniece

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