Aktuelle Entwicklungen im Bereich Umsatzsteuer – Geplante Änderungen im „Jahressteuergesetz 2019” und Neuigkeiten im Bereich § 2 b UStG

PrintMailRate-it

​​​veröffentlicht am 10. Dezember 2019

 

Header Kugelspiel 

 

In vielen Steuerarten existieren Steuerbefreiungen oder andere Vergünstigungen für gemeinnützige Körperschaften oder juristische Personen öffentlichen Rechts. Dies führt häufig auch dazu, dass die Körperschaften dem „Themengebiet Steuern” zunächst nicht mit oberster Priorität begegnen.


Gerade im Bereich „Umsatzsteuer” gibt es allerdings derzeit aktuelle Gesetzesänderungsvorhaben bzw. neue Schreiben der Finanzverwaltung, die insbesondere gemeinnützige und öffentlich-rechtliche Körperschaften betreffen. Zum einen sind dies geplante Änderungen im Bereich der Steuerbefreiungen, zum anderen aktuelle Klarstellungen der Finanzverwaltung die neue Regelung zum § 2 b UStG betreffend.

 

GEPLANTE GESETZESÄNDERUNGEN IM BEREICH DER STEUERBEFREIUNGEN

In § 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) wird geregelt, welche Lieferungen oder Leistungen nicht der Umsatzsteuer unterliegen, also steuerbefreit sind.


Folgende Änderungen sind hierbei konkret im Bereich Gesundheits- und Sozialwirtschaft, Forschungseinrichtungen bzw. kirchliche Einrichtungen geplant:

 

ÄNDERUNGEN IM WORTLAUT DER STEUERBEFREIUNG DES § 4 NR. 14 USTG FÜR ÄRZTLICHE HEILBEHANDLUNGEN UND KRANKENHAUSBEHANDLUNGEN:

Im Bereich der Steuerbefreiungen für Krankenhausbehandlungen wird der Wortlaut des Gesetzes erweitert und die Steuerbefreiung auch auf Krankenhäuser ausgedehnt, die ihre Leistungen in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie die Krankenhäuser erbringen, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen oder die nach § 108 SGB V zugelassen sind. Der deutsche Gesetzgeber reagiert hiermit auf europarechtliche Vorgaben, da die europaweit vorgesehene Steuerbefreiung im deutschen Gesetz bisher nur unzureichend umgesetzt war. Bisher wurden gleiche Leistungen nämlich nicht zwingend umsatzsteuerlich gleich behandelt.


ÄNDERUNGEN IM WORTLAUT DER STEUERBEFREIUNG DES § 4 NR. 18 USTG FÜR LEISTUNGEN DER WOHLFAHRTSPFLEGE:

Die Steuerbefreiung für Leistungen im Bereich der Wohlfahrtspflege war bisher beschränkt auf Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitglieder. Dies stellte eine Diskriminierung der nicht den Wohlfahrtsverbänden angeschlossenen Körperschaften und Vereinigungen dar. In Anlehnung an den Gesetzestext der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MWStSystRL) wird die Steuerbefreiungsvorschrift nun geändert, wobei zukünftig „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen steuerbefreit sind, wenn diese von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden.”


NEUEINFÜHRUNG EINER STEUERBEFREIUNG FÜR KOSTENTEILUNGSGEMEINSCHAFTEN § 4 NR. 29 USTG:

Diese Regelung ist seit Langem im europäischen Recht (MWStSystRL) verankert. Auf nationaler Ebene fehlte eine solche Steuerbefreiung bisher, lediglich im Gesundheitsbereich (ärztliche Leistungen bzw. Krankenhausleistungen) war die Steuerfreiheit bei reinen Kostenerstattungen geregelt (§ 4 Nr. 14 d) UStG). Mit der neuen Befreiungsvorschrift möchte der deutsche nationale Gesetzgeber die europäische Vorgabe umfassend und nicht nur eingeschränkt im Gesundheitsbereich in deutsches Recht umsetzen. Allerdings bestehen viele offene Fragen bezüglich der Neuregelung. So werden nach dem geplanten Wortlaut beispielsweise nur Dienstleistungen von der Steuer befreit, während Lieferungen von Gegenständen nicht von der Steuerfreiheit erfasst sind. Ein weiteres Problem könnte sich daraus ergeben, dass der geplante Gesetzestext „die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert”; unklar ist bisher aber, wie diese „genaue Erstattung” zu ermitteln ist und was die Folge bei einer „nicht genauen Erstattung” ist. Entfällt hier die Steuerpflicht für den jeweiligen Abrechnungszeitraum oder für das gesamte Kalenderjahr? Wäre die gesamte Zahlung oder nur der Betrag steuerpflichtig, der „nicht der genauen Erstattung” entspricht? Bereits aus diesen wenigen Beispielen ist ersichtlich, dass derzeit noch erhebliche Unklarheiten vorhanden sind und somit Regelungsbedarf besteht. Ob sich die Finanzverwaltung zeitnah hierzu äußern wird, bleibt abzuwarten.


AKTUELLES IM BEREICH § 2 B USTG

Zu Beginn des Jahres 2021 wird sich die Umsatzbesteuerung von juristischen Personen öffentlichen Rechts grundlegend ändern. Die entsprechende Rechtsänderung wurde bereits durch das Steueränderungsgesetz 2015 gesetzlich verankert, aufgrund einer Übergangsregelung wurde der verpflichtende Beginn der Anwendung der neuen Regelung aber auf den 1.1.2021 verschoben. Es bestehen derzeit noch Bestrebungen diverser Gremien und Einrichtungen, den Beginn der Anwendung der neuen Rechtslage zeitlich noch weiter hinauszuschieben (siehe Kompass Gesundheit und Soziales 10/2019), womit aber nicht sicher gerechnet werden kann – daher ist weiterhin davon auszugehen, dass die verpflichtende Umstellung zum 1.1.2021 zu erfolgen hat.


Sehr vereinfachend ausgedrückt erfolgte folgende Änderung im System der Besteuerung der öffentlichen Hand: Während nach der alten Rechtslage juristische Personen öffentlichen Rechts (Kommunen, aber auch Kirchen und Universitäten) zunächst grundsätzlich keine Unternehmer sind und nur im Rahmen sogenannter „Betriebe gewerblicher Art” umsatzsteuerpflichtig werden, sind jPöR nach der neuen Rechtslage grundsätzlich Unternehmer, außer sie erbringen Leistungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (vergleiche hierzu ausführlicher Kompass Gesundheit und Soziales 12/2018).

 

Veränderung der Systematik  

 

Zwei aktuelle Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) bringen nun zumindest etwas Klarheit in die Vielzahl ungeklärter bzw. offener Fragen.


Das erste Schreiben vom 18.9.2019 betrifft die mögliche Einstufung einer juristischen Person des privaten Rechts als „sonstige Einrichtung des öffentlichen Rechts” i. S. d. MWStSystRL. Diese Einordnung ist wichtig für eine mögliche Steuerfreiheit für Leistungen zwischen Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Sofern eine private Rechtsform vorliegt, ist laut BMF eine Einrichtung des öffentlichen Rechts allerdings nur dann gegeben, wenn Handlungen im Rahmen öffentlicher Gewalt ausgeübt werden UND die Einrichtung privaten Rechts in die öffentliche Verwaltung eingegliedert ist. Daher werden private Einrichtungen (z. B. gemeinnützige Vereine) nur in sehr selten vorkommenden Ausnahmefällen wie juristische Personen öffentlichen Rechts behandelt werden können.


Das zweite Schreiben vom 14.11.2019 betrifft die Zusammenarbeit zweier jPöR auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (öffentlich-rechtlicher Vertrag). Neben dem Vorliegen der in § 2 b Abs. 3 Nr. 2 UStG genannten Voraussetzungen ist gemäß dem genannten BMF-Schreiben nun zusätzlich zu prüfen, ob schädliche Wettbewerbsverzerrungen vorliegen. Für die Praxis bedeutet dies: Sollten jPöR beabsichtigt haben, auf Grundlage öffentlich-rechtlicher Verträge zusammenzuarbeiten um auf diese Weise die Steuerfreiheit der entsprechenden Leistungen zu erreichen, so ist dies vor dem Hintergrund möglicher Wettbewerbsverzerrungen erneut zu überprüfen. (Vergleiche hierzu Folgendes)




Autoren: Anka Neudert und Dr. Christian Ortloff

Kontakt

Contact Person Picture

Marc Faßbender

Senior Associate

+49 221 949 909 665

Anfrage senden

Contact Person Picture

Dr. Christian Ortloff

Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsmediator (IHK)

Associate Partner

+49 911 9193 3647

Anfrage senden

Profil

Wir beraten Sie gern!

Downloadcenter Banner 

 

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu