Die Dezember-Soforthilfe und die Gas- und Strompreisbremse

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​veröffentlicht am 1. Februar 2023

 



Auswirkungen auf Miet-/Pachtverhältnisse und Wohnungseigentümergemeinschaften


In den letzten Monaten kam es in vielen Lebensbereichen zu enormen Preissteigerungen. Um diese teilweise erheblichen Mehrbelastungen abzufedern, will die Bundesregierung Verbraucher und die Wirtschaft mit vielerlei Maßnahmen entlasten. Zu diesen Maßnahmen zählen unter anderem die Dezember-Soforthilfe und die Gas- und Strompreisbremse. 

Doch wie funktionieren diese Entlastungen und was müssen insbesondere Mieter, Vermieter, Pächter, Verpächter und Wohnungseigentümer beachten?


Wer profitiert von den Entlastungen?

Die Dezember-Soforthilfe

Am 19.11.2022 ist das Soforthilfegesetz für Gas und Wärme in Kraft getreten. Für Gas- und Fernwärmekunden ist damit im Dezember 2022 die Pflicht entfallen, die vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung zu leisten. 

Anspruchsberechtigt sind Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme. Dazu zählen zum einen Haushaltskunden, die Gas und Fernwärme nutzen. Zum anderen profitieren von der Dezember-Soforthilfe auch kleine und mittelständische Unternehmen, die weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas im Jahr verbrauchen. Große Unternehmen wurden nicht entlastet. Gleiches gilt für private Haushalte, die mit Heizöl, Pellets oder Flüssiggas heizen.

Die Gas- und Strompreisbremse

Der Bundestag hat am 15.12.2022 die Gesetzesentwürfe für die Strom- und Gaspreisbremse beschlossen. Am 24. Dezember 2022 ist das Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (EWPBG) in Kraft getreten.

Die Gas- und Strompreisbremse soll ab dem 1.3.2023 rückwirkend zum 1.1.2023 wirken und zunächst für das Jahr 2023 gelten. Eine Verlängerung bis zum April 2024 ist geplant. 

Dabei geht die Gaspreisbremse weiter als die Dezember-Soforthilfe. Anspruchsberechtigt sollen neben Haushaltskunden, die Gas und Fernwärme nutzen und kleine und mittelständische Unternehmen, die weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas im Jahr verbrauchen, auch Unternehmen mit einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 Mio. Kilowattstunden im Jahr sein. Dazu gehören vor allem große Industriebetriebe, die ebenfalls von den hohen Preisen betroffen sind. Ebenso werden private Haushalte, die mit Heizöl, Pellets oder Flüssiggas heizen, entlastet.

Von der Strompreisbremse sollen private Verbraucher und kleinere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von weniger als 30.000 Kilowattstunden Strom und mittlere und große Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 30.000 Kilowattstunden Strom profitieren. 

Private Verbraucher und kleine Unternehmen erhalten 80 Prozent des Stromverbrauchs für einen gedeckelten Preis von 40 Cent/kWh, 80 Prozent des Gasverbrauchs für 12 Cent/kWh und 80 Prozent des Fernwärmeverbrauchs für 9,5 Cent/kWh. Der restliche Verbrauch wird nach dem monatlichen Marktpreis abgerechnet. Größere Unternehmen erhalten 70 Prozent des Stromverbrauchs für einen gedeckelten Preis von 13 Cent/kWh und 70 Prozent des Gasverbrauchs für 7 Cent/kWh. Auch hier wird der restliche Verbrauch nach dem normalen Marktpreis abgerechnet.

Wie profitiert man von den Entlastungen?

Sowohl bei der Dezember-Soforthilfe als auch bei der Gas- und Strompreisbremse wird zwischen den folgenden Fallkonstellationen unterschieden:

  • Verbraucher, die einen eigenen Liefervertrag mit einem Energieversorger haben
  • Verbraucher, die keinen eigenen Liefervertrag mit einem Energieversorger haben

Die Dezember-Soforthilfe 

Im Rahmen der Dezember-Soforthilfe bestehen für Verbraucher, die einen eigenen Liefervertrag mit einem Energieversorger haben, keine allzu großen Hürden. 

Falls eine Einzugsermächtigung an den Energieversorger erteilt wurde, hat der Energieversorger im Dezember die Voraus- oder Abschlagszahlung nicht abgebucht. Besteht ein Dauerauftrag, so konnte dieser angepasst werden. Bei einer monatlichen Überweisung musste im Dezember keine Überweisung getätigt werden.

Das bedeutet, dass sofort im Dezember von der Entlastung profitiert werden konnte. Falls der Dauerauftrag nicht geändert oder die Überweisung bereits getätigt wurde, besteht kein Grund zur Sorge. Die Zahlung wird spätestens bei der nächsten Rechnung berücksichtigt. 

Verbraucher, die keinen eigenen Liefervertrag mit einem Energieversorger haben, müssen Folgendes beachten:

Gemeint sind insbesondere Mieter, Pächter und Wohnungseigentümer. Sie werden von ihren Vermietern, Verpächtern oder der WEG mit Wärme versorgt. Dabei beziehen die Letztgenannten die Energie, legen die Kosten auf die Erstgenannten um und führen jährlich eine Betriebskostenabrechnung durch. 

Die Vermieter, Verpächter oder auch die WEG treffen dabei besondere Pflichten:

  • Die Entlastung muss bei der nächsten Abrechnung berücksichtigt und an die Mieter, Pächter oder Wohnungseigentümer weitergegeben werden.
  • Die Höhe der Entlastung muss in der Abrechnung gesondert ausgewiesen werden. 

Die Gas- und Strompreisbremse

Verbraucher, die einen eigenen Liefervertrag mit einem Energieversorger haben, profitieren automatisch von den Entlastungen. Die Energieversorger werden ihre Kunden bis spätestens 1.3.2023 über die Entlastungen informieren und die Abschläge auf dieser Grundlage neu berechnen.

Verbraucher, die keinen eigenen Liefervertrag mit einem Energieversorger haben, müssen folgende Punkte beachten:

Die Vermieter, Verpächter oder die WEG werden entweder die monatlichen Abschläge anpassen oder die Entlastungen bei der nächsten Abrechnung berücksichtigen. Diese treffen dabei besondere Pflichten:

  • Sie sind verpflichtet, den Mietern, Pächtern oder den Wohnungseigentümern den Ursprung, die Höhe und die Laufzeit der Entlastungen mitzuteilen. Ein Musterdokument wird seitens der Bundesregierung zur Verfügung gestellt.
  • Die Höhe der Entlastungen muss in der Abrechnung gesondert ausgewiesen werden.

Überprüfungsmöglichkeit?

Vorsicht ist bei den Abrechnungen für die Jahre 2022 und 2023 geboten. Die Dezember-Soforthilfe muss in der Abrechnung für das Jahr 2022 berücksichtigt werden. Die Gas- und Strompreisbremse findet dagegen in der Abrechnung für das Jahr 2023 Beachtung. Es kann durchaus passieren, dass die Vermieter, Verpächter oder auch die WEG die Entlastungen nicht korrekt an ihre Mieter, Pächter oder an die Wohnungseigentümer weitergeben.

In solch einem Fall besteht für Mieter und Pächter die Möglichkeit, spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung Einwendungen gegen diese zu erheben. Hierbei handelt es sich um einen sogenannten Widerspruch.

Weitere Informationen zur Abrechnung sind unter folgendem Link abrufbar: Betriebs- und Nebenkosten: Definition und Anforderungen an eine wirksame Abrechnung (www.roedl.de/themen/immobilienwirtschaft/betriebskosten-nebenkosten-vereinbarung-abrechnung).

Die Entlastungen muss die Hausverwaltung (WEG) in der Jahresabrechnung berücksichtigen, über die im Rahmen einer Eigentümerversammlung Beschluss gefasst wird. Dieser sollte innerhalb der Monatsfrist überprüft und gegebenenfalls gerichtlich angefochten werden. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist wird der Beschluss bestandskräftig und Einwände gegen die Abrechnung können nicht mehr erhoben werden.

Fazit

Beide Parteien können bei der Weitergabe der Entlastungen auf Probleme und Hürden stoßen. Für Mieter, Pächter und Wohnungseigentümer stellen sich dabei die Fragen, ob und in welcher Höhe sie von den Entlastungen profitieren und ob die Entlastungen richtig an sie weitergegeben wurden. Für Vermieter, Verpächter und WEG stellen sich dagegen die Fragen, welche Pflichten sie treffen und wie die Entlastungen in der Abrechnung korrekt ausgewiesen werden.

Um Streitigkeiten und Fehler zu vermeiden, ist es durchaus ratsam, sich professioneller Hilfe zu bedienen.



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