Elektroorganisation: Anlagenverantwortung und Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)

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veröffentlicht am 02. Mai 2019

 

Kabel ​Beim Betrieb von elektrischen Anlagen sind verschiedene Anforderungen aus dem VDE-Regelwerk zu erfüllen. Dabei bedürfen die Bestellung einer Verantwortlichen Elektrofachkraft sowie die Benennung von Anlagenbetreiber, Anlagenverantwortlichen und Arbeitsverantwortlichen organisatorischer Festlegungen, die darauf gerichtet sind, neben der eigentlichen Linienorganisation eine deckungsgleiche oder auch eigenständige transparente, nachvollziehbare und lückenlose Organisationsstruktur für die Elektrotechnik abzubilden und im Verantwortungsbereich zu implementieren.

 

Dabei ist zwischen dem Betrieb von technischen Anlagen und der damit einhergehenden Zuordnung der im Regelwerk des VDE geforderten Rollen des Anlagenbetreibers, des Anlagenverantwortlichen und des Arbeitsverantwortlichen einerseits und der Durchführung von elektrotechnischen Tätigkeiten und der damit einhergehenden Anforderung zur Bestellung einer Verantwortlichen Elektrofachkraft (VEFK) andererseits zu unterscheiden.

 

Anlagenbetreiber - Anlagenverantwortlicher- Arbeitsverantwortlicher

Obgleich die Anforderung zur Benennung eines Anlagenverantwortlichen für elektrische Anlagen in der DIN VDE 0105-100 bereits seit 2009 nur mehr dann erforderlich ist, wenn währenddessen an dieser Anlage gearbeitet wird, herrscht in der Branche vielfach nach wie vor die Meinung, dass für jede elektrische Anlage stets ein Anlagenverantwortlicher mit der Qualifikation einer Elektrofachkraft zugeordnet sein müsse. Dies war bis 2009 die Anforderung der VDE, mit der Folge, dass für jede elektrische Anlage rund um die Uhr eine zuständige Elektrofachkraft zur Verfügung stehen musste. Mit der Änderung der VDE 0105-100 wurde der Anlagenbetreiber in die Norm aufgenommen und die Verantwortung des Anlagenverantwortlichen für den sicheren Betrieb der elektrischen Anlage auf die Zeit beschränkt, zu der an der elektrischen Anlage gearbeitet wird.

 

Nach dieser also nicht mehr ganz neuen Systematik der VDE 0105-100 muss jede elektrische Anlage unter der Verantwortung einer Person, des Anlagenbetreibers, stehen. Anlagenbetreiber ist entweder der Unternehmer oder eine von ihm beauftragte natürliche oder juristische Person, die die Unternehmerpflicht für den sicheren Betrieb und ordnungsgemäßen Zustand der elektrischen Anlage wahrnimmt. Demnach kann der Anlagenbetreiber sowohl eine juristische Person als auch eine natürliche Person ohne jegliche elektrotechnische Qualifikation sein.

 

Zu den Aufgaben des Anlagenbetreibers zählen u. a. die Organisation der Prüfung, Inspektion, Wartung und Instandsetzung. Um diese Aufgaben erfüllen zu können, sind natürlich auch Kenntnisse der Elektrotechnik erforderlich. Ist der Anlagenbetreiber allerdings, wie vorstehend beschrieben, keine Elektrofachkraft, muss er sich elektrotechnischer Qualifikation bedienen. Eine dauerhafte Zuständigkeit einer Elektrofachkraft ist allerdings –wie bis 2009 gefordert – nicht notwendig.

 

Sobald jedoch an der elektrischen Anlage gearbeitet wird, ist nach der DIN VDE 0105-100 der Anlagenverantwortliche zu benennen, der während der Durchführung von Arbeiten die unmittelbare Verantwortung für den sicheren Betrieb der elektrischen Anlage zu tragen hat. Dies eröffnet die Möglichkeit, den Anlagenverantwortlichen nicht zwingend je Anlage bestimmen zu müssen, sondern maßnahmenbezogen oder temporär festzulegen.

 

Der Anlagenverantwortliche übernimmt aber nicht die Verantwortung des Unternehmers im gesamten Bereich der elektrischen Anlage, die weiterhin dem Anlagenbetreiber obliegt. Der Anlagenverantwortliche übernimmt die Aufgaben nach § 8 Abs. 2 ArbSchG, d.h. „der Anlagenverantwortliche hat die möglichen Auswirkungen der Arbeiten auf die elektrische Anlage oder die Teile davon, die in seiner Verantwortung stehen, sowie die Auswirkungen der elektrischen Anlage auf die Arbeitsstelle und die arbeitenden Personen zu beurteilen” (DIN VDE 0105-100).

 

Die Verantwortung für die Durchführung der Arbeit trägt hingegen der Arbeitsverantwortliche, der maßnahmenbezogen für jede Arbeit benannt werden muss (VDE 0105-100). Die Arbeitsverantwortung sollte vom Anlagenverantwortlichen des betreffenden Anlagenbereiches in schriftlicher Form an den Arbeitsverantwortlichen übergeben werden. Der Arbeitsverantwortliche muss im Gegensatz zum Anlagenverantwortlichen, unabhängig davon, ob es sich um einen internen oder externen Mitarbeiter handelt, permanent an der Arbeitsstelle zugegen sein. Der Anlagenverantwortliche und der Arbeitsverantwortliche können aber auch personenidentisch sein, was insbesondere bei kleineren Maßnahmen regelmäßig der Fall ist.

 

Verantwortliche Elektrofachkraft

Neben den vorstehend beschriebenen Zuständigkeiten des Anlagenbetreibers, des Anlagenverantwortlichen und des Arbeitsverantwortlichen sind nach der DIN VDE 1000-10 eine oder mehrere verantwortliche Personen als verantwortliche Elektrofachkraft zu beauftragen, die für den Unternehmer die fachliche Leitung des elektrotechnischen Betriebs oder Betriebsteils übernehmen, also die Verantwortung für den Elektrobereich innehaben. Auch hier besteht in der Praxis immer wieder Unsicherheit darüber, in welchen Fällen die Bestellung einer verantwortlichen Elektrofachkraft erforderlich ist. Der Bestellung bedarf es allerdings nur dann, wenn elektrotechnische Tätigkeiten eigenständig, d.h. durch eigenes Personal durchgeführt werden.

 

Ist eine verantwortliche Elektrofachkraft zu bestellen, ist die erforderliche Befähigung der zu bestellenden Person zu beachten. Einerseits muss die verantwortliche Elektrofachkraft einen Abschluss einer Ausbildung als Techniker, Meister oder Ingenieur bzw. Bachelor oder Master haben. Andererseits sind aber nicht nur die formellen Anforderungen der Qualifikation zu erfüllen, sondern vielmehr auch die persönliche Eignung sowie Aktualität der erforderlichen Kenntnisse.

 

Fazit

Auch wenn die Anforderungen aus dem VDE-Regelwerk zur Abbildung der vorgenannten Anforderungen für jede Organisation zunächst dieselben sind, zeigt sich in zahlreichen Projekten zur Implementierung einer rechtssicheren Elektroorganisation, dass es stets eines individuellen, auf die jeweilige Organisation, die betrieblichen Prozesse sowie die bestehenden Rahmenbedingungen abgestimmten Lösungsansatzes bedarf.

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