Einfache staatliche Förderung bei Beihilfen geringen Umfangs

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Autor: Dr. Benjamin Linke

veröffentlicht am 30. Juli 2014

 

Die Gewährung staatlicher Vorteile an Unternehmen – sei es durch das Zurverfügungstellen finanzieller Mittel oder durch sonstige Vergünstigungen – birgt immer die Gefahr der Gewährung einer europarechtlich unzulässigen Beihilfe.

 

Da der Umgang mit dem europäischen Beihilfenrecht für Unerfahrene nicht einfach ist, können öffentliche Stellen leicht in die ärgerliche Situation geraten, dass lediglich Mittel in geringem Umfang geleistet werden sollen, sich aber die Behörde der zeitaufwendigen Bearbeitung von Rechtsfragen zur europarechtlichen Zulässigkeit der Mittelgewährung ausgesetzt sieht. Hier könnte die Bewilligung unter dem Schirm der sog. De-minimis-Verordnung Abhilfe schaffen.
 
Die De-minimis-Verordnung1 (nachfolgend: VO) qualifiziert bestimmte Unterstützungsleistungen der öffentlichen Hand aufgrund ihres geringen Umfangs als Nichtbeihilfe. In der Folge können bestimmte Vorteile gewährt werden, ohne dass vorher eine Notifizierung bei der Kommission zu erfolgen hätte. Die De-minimis-Verordnung gilt für die Gewährung von Mitteln für sog. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Dies sind Dienstleistungen, die klassischerweise im Bereich der nationalen Daseinsvorsorge zu verorten sind, insbesondere Leistungen im Bereich des öffentlichen Verkehrs, der Energieversorgung, der Müllabfuhr und Entsorgung, der Post, der Telekommunikation oder etwa auch der Wasser- und Gasversorgung.
 
Eine Maßnahme gilt dann als beihilfenrechtlich vernachlässigbar, wenn der Gesamtbetrag, der einem Unternehmen gewährt wird, in drei Steuerjahren 500.000 Euro nicht übersteigt (Art. 2 Abs. 2 VO). Nur, wenn das Bruttosubventionsäquivalent  im Voraus genau berechnet werden kann, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist, findet die VO Anwendung. Dies schließt es nicht aus, auch Maßnahmen in Form von Darlehen, Risikokapitalmaßnahmen oder etwa Garantieregelungen auf der Grundlage der VO als mit dem europäischen Beihilfenrecht vereinbar anzusehen. Für die genannten Maßnahmen sind hingegen einige Sondervorgaben der VO zu beachten.
 
Beachtlich ist, dass De-minimis-Beihilfen nicht mit Ausgleichsleistungen für dieselbe Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse verbunden werden dürfen, unabhängig davon, ob es sich bei dem Ausgleich um eine staatliche Beihilfe handelt oder nicht (Art. 2 Abs. 8 VO).
 
Wird eine Beihilfe nach der De-minimis-Verordnung gewährt, muss der Mitgliedstaat diese überwachen. Insbesondere muss dem begünstigten Unternehmen gegenüber eine schriftliche Erklärung ergehen, die die voraussichtliche Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) und die Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, für die sie gewährt wird, bezeichnet. Zudem muss die Erklärung einen ausdrücklichen Verweis auf die De-minimis-Verordnung mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten und den Empfänger davon in Kenntnis setzen, dass er eine De-minimis-Beihilfe erhält (Art. 3 Abs. 1 VO).
 
Im Ergebnis stellen sich die Regelungen der De-minimis-Verordnung, die eine öffentliche Stelle zu beachten hat, als vergleichsweise moderat und wenig verklausuliert dar. Es kann sich daher für Behörden durchaus anbieten, die Gewährung eines Vorteils allein unter Rückgriff auf die De-minimis-Verordnung zu legitimieren, sofern der einschlägige Schwellenwert nicht überschritten wird. Zu beachten ist, dass die De-minimis-Verordnung ediglich die beihilfenrechtliche Zulässigkeit von Maßnahmen feststellt. Hat eine Maßnahme hingegen etwa auch andere rechtliche Vorgaben zu beachten (im Zuge beihilfenrechtlicher Maßnahmen kann nicht selten auch eine vergaberechtliche Relevanz auftreten) wäre die Vereinbarkeit der Maßnahme mit diesen Regelungen separat zu prüfen.
 
1 Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, ABlEU L 114/8 v. 26.04.2012.
 
 

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