Das Einwegkunststofffondsgesetz – Wie Kommunen der Vermüllung durch Einwegkunststoffartikel entgegentreten und hierfür Kostenerstattung erlangen können

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veröffentlicht am 2. Oktober 2023



Mit dem Gesetz über den Einwegkunststofffonds (Einwegkunststofffondsgesetz - EWKFondsG – vom 11.5.2023, Bundesgesetzgesetzblatt I, S. 1 ff.) können öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Gelder zur Bewältigung des Müllaufkommens, das insbesondere auch durch sog. Littering entsteht, erhalten. Was verbirgt sich konkret für die Entsorgungsträger und Kommunen hinter diesem Gesetz?



Ziel des EWKFondsG ist es, die Auswirkungen der Einwegkunststoffprodukte auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt, und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zu vermindern sowie innovative und nachhaltige Geschäftsmodelle, Produkte und Werkstoffe zu fördern. 

Der Einwegkunststofffonds

Hierzu wird ein Einwegkunststofffonds errichtet, der durch das Umweltbundesamt (UBA) verwaltet wird. Durch diesen Fonds sollen insbesondere die Kosten für die Sammlung, Reinigung und Sensibilisierung bezüglich bestimmter Einwegkunststoffartikel getragen werden. Die Hersteller dieser Artikel haben den Fonds zu finanzieren, indem sie eine Abgabe in den Fonds zahlen müssen.

Erweiterte Produktverantwortung der Hersteller – Einnahmen des Einwegkunststofffonds

Die Hersteller der folgenden Einwegkunststoffprodukte werden einer sog. erweiterten Herstellerverantwortung (extended producer responsibility = EPR) unterworfen:

  • Lebensmittelbehälter, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, 
  • aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen,
  • Getränkebehälter mit einem Füllvolumen mit bis zu drei Litern,
  • Getränkebecher,
  • leichte Kunststofftragetaschen,
  • Feuchttücher,
  • Luftballons und
  • Tabakprodukte mit Filtern sowie
  • ab 2026 auch Feuerwerkskörper.

Diese Hersteller müssen sich ab dem 1.1.2024 vor Aufnahme ihrer Tätigkeit beim UBA registrieren. Wenn sie ihre Tätigkeit bereits vor diesem Zeitpunkt aufgenommen haben, müssen sie sich bis zum 31.12.2024 registrieren. Das UBA wird hierzu ein informationstechnisches System einrichten und den Zugang auf seiner Internetseite eröffnen. 

Als Hersteller wird jeder Produzent, Befüller, Verkäufer oder Importeur, der in Deutschland niedergelassen ist und gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte erstmals auf dem Markt bereitstellt, erfasst, ebenso der entsprechende Fernabsatz. Das Gleiche gilt für nicht in Deutschland niedergelassene Personen, die gewerbsmäßig Einwegkunststoffprodukte mittels Fernkommunikationsmitteln in Deutschland unmittelbar an private Haushalte oder andere Nutzer verkaufen.

Die Hersteller von Einwegkunststoffprodukten müssen ab dem 1.1.2025, die Hersteller von Feuerwerkskörpern ab dem 1.1.2027 eine jährliche Sonderabgabe entrichten.

Registrieren sich die Hersteller nicht oder nicht ordnungsgemäß, hat dies automatisch ein Vertriebsverbot zur Folge. Die Produkte dürfen dann u. a. weder auf dem Markt bereitgestellt noch verkauft werden.

Anspruchsberechtigte für Geldzahlungen aus dem Fonds und deren Pflichten

Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die eine Kostenerstattung nach dem EWKFondsG geltend machen wollen, müssen sich ebenso beim UBA registrieren. Dies ist Voraussetzung für die Meldung der erbrachten Leistungen und damit für den Erhalt von Geldmitteln aus dem Einwegkunststofffonds.

Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind die gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen. Auch weitere juristische Personen des öffentlichen Rechts werden in den Kreis der potenziellen Zahlungsempfänger einbezogen, soweit diese durch Bundes- oder Landesrecht dazu befugt sind, eine oder mehrere der zur Kostenerstattung führenden Leistungen durchzuführen. 

In Bayern sind dies die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden für die in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle (entsorgungspflichtige Körperschaften, Art. 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz – BayAbfG)). Kreisangehörige Gemeinden können gem. Art. 5 BayAbfG an der Abfallentsorgung mitwirken. Im Übrigen haben sämtliche Gemeinden dazu beizutragen, dass die Ziele der Abfallwirtschaft (z. B. Abfallvermeidung, stoffliche Abfallverwertung) erreicht werden.

Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger in Baden-Württemberg sind die Stadt- und Landkreise, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Abfallrechtsbehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass anderen Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts für bestimmte Entsorgungsaufgaben die Pflichten eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers obliegen (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Gewährleistung der umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung (Landes-Kreislaufwirtschaftsgesetz - LKreiWiG).

Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger in Hessen im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind die kreisangehörigen Gemeinden, die kreisfreien Städte und die Landkreise (§ 1 Abs. 1 Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG)).

In Niedersachsen sind die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die Städte Celle, Cuxhaven, Göttingen, Hildesheim und Lüneburg öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG. An deren Stelle treten die Zweckverbände, die von diesen Körperschaften zum Zweck der Abfallbewirtschaftung gegründet werden, wenn die Verbandsordnung dies vorsieht (§ 6 Abs. 1 S. 1, 2 Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)).

In Thüringen sind öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne des § 17 Abs. 1 KrWG die Landkreise und kreisfreien Städte. Die Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 20 KrWG erstrecken sich auch auf Abfälle, die auf einem der Allgemeinheit zugänglichen Grundstück abgelagert werden. Der Allgemeinheit zugänglich sind insbesondere solche Grundstücke, deren Betreten jedermann ungehindert möglich ist und bei denen der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte kraft besonderer gesetzlicher Vorschriften das Betreten des Grundstücks zu dulden hat (§ 3 Abs. 1 Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG)). 
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können für folgende Leistungen entsprechende Kostenerstattung aus dem Einwegkunststofffonds verlangen:

  • Sammlung von den aus Einwegkunststoffprodukten entstandenen Abfällen in öffentlichen Sammelsystemen; zu den Sammlungskosten gehören die Kosten der Infrastruktur, wie Sammelbehälter, und ihres Betriebs sowie die Kosten der Beförderung und Entsorgung der Abfälle sowie auch die Kosten für die Errichtung spezifischer Infrastrukturen (z.B. Aschenbecher) für die Sammlung von Abfällen aus Tabakprodukten mit kunststoffhaltigen Filtern sowie von Filtern, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden, an allgemein zu-gänglichen Orten mit starker Vermüllung. Erfasst werden Orte, die stark frequentiert sind und deshalb dem Risiko häufig Vermüllung ausgesetzt werden. 
  • Reinigung: Die Kosten von Reinigungsaktionen, die von oder im Auftrag von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden und die dazu dienen, die Umwelt von den aus den Einwegkunststoffprodukten entstandenen Abfällen zu säubern; zu den Reinigungskosten gehören auch die Kosten für die Beförderung und Entsorgung der Abfälle. Oftmals werden Einwegkunststoffprodukte achtlos weggeworfen (sog. Littering). Die Kosten für Reinigungsaktionen diesbezüglich sind über den Einwegkunststofffonds insoweit erstattbar als sie Einwegkunststoffartikel betreffen. 
  • Sensibilisierung von Verbrauchern: Die Kosten für Sensibilisierungsmaßnahmen, die von oder im Auftrag von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern im Rahmen der Abfallberatung nach § 46 Absatz 2 und 3 Nummer 2 und 3 KrWG durchgeführt werden und die Einwegkunststoffprodukte oder aus diesen entstehende Abfälle betreffen. Wenn Verbraucher z. B. über wiederverwendbare Alternativen oder über die Auswirkungen des sog. Litterings informiert werden, sind die Kosten entsprechend erstattbar. Eine Kostenerstattung erfolgt jedoch nur für solche Sensibilisierungsmaßnahmen, die aufgrund eines gesetzlichen Auftrags erfolgen und dies nur anteilig betreffend die Einwegkunststoffprodukte.
  • Datenerhebung und -übermittlung: Die Kosten für die Erhebung und Übermittlung von Daten über die Sammlung und Entsorgung der aus den Einwegkunststoffprodukten entstehenden Abfälle. Erfasst wird der Kostenaufwand für die Registrierung und für die Vorbereitung und Durchführung der jährlichen Meldung.

Die Erstattung von Kosten setzt voraus, dass der registrierte Anspruchsberechtigte dem UBA bis zum 15. Mai des betreffenden Jahres die erforderlichen Daten, insbesondere die Angaben zu den durchgeführten Leistungen, für das vorangegangene Kalenderjahr meldet. Wird die Frist nicht eingehalten, ist eine Auszahlung aus dem Einwegkunststofffonds für das vorangegangene Kalenderjahr ausgeschlossen. Das UBA legt die zu meldenden Angaben und zu erbringenden Nachweise fest und stellt einheitliche Formulare zur Verfügung.

Auszahlung aus dem Einwegkunststofffonds

Die Auszahlung aus dem Einwegkunststofffonds erfolgt nach einem Punktesystem, das den kalenderjährlich erbrachten Leistungen der Anspruchsberechtigten eine bestimmte Punktzahl zuweist. Das Punktesystem wird durch eine Rechtsverordnung festgelegt. Hierbei sind das Kostendeckungsgebot, das Kostenüberschreitungsverbot, der Grundsatz der Kosteneffizienz und das Transparenzgebot zu wahren.

Das UBA berechnet jährlich den Punktewert und gibt diesen zum 30. September bekannt. Der Punktewert ist der Quotient aus dem Gesamtauszahlungsbetrag und der Gesamtpunktzahl.

Das Umweltbundesamt setzt die auszuzahlenden Mittel aus dem Einwegkunststofffonds gegenüber dem jeweiligen Anspruchsberechtigten durch einen Leistungsbescheid fest. 

Inkrafttreten

Die Vorschriften über die Errichtung des Einwegkunststofffonds sind bereits in Kraft getreten. Zum 1.1.2024 treten die Regelungen zur Registrierung der Hersteller und der Anspruchsberechtigten in Kraft, zum 1.1.2025 treten die Vorschriften zu den Meldeverpflichtungen der Hersteller und der Anspruchsberechtigten über die Festsetzung der Abgabe und die Festsetzung und Auszahlung der Mittel in Kraft. Feuerwerkskörper werden ab dem 1.1.2026 einbezogen. Alle zu erlassenden Rechtsverordnungen sind noch nicht veröffentlicht worden.

Fazit

Hersteller von Einwegkunststoffartikeln werden jährlich zur Zahlung einer Abgabe in einen Fonds verpflichtet, aus dem öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für bestimmte Leistungen Zahlungen erhalten können. Ziel ist es, das Müllaufkommen zu bewältigen und die Umwelt zu schützen. Die Vorschriften treten sukzessive in Kraft, wobei die maßgeblichen Rechtsverordnungen bisher noch nicht veröffentlicht worden sind.   



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Nadine Juch

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