Altschuldenlösung für nordrhein-westfälische Kommunen auf den Weg gebracht

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veröffentlicht am 1. Juli 2025


Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen hat im Februar 2025 den Entwurf eines Gesetzes zur anteiligen Entschuldung von Kommunen (Altschuldenentlastungsgesetz Nordrhein-Westfalen – ASEG NRW) veröffentlicht.

Ziel des Gesetzes ist, Gemeinden und Kreise in Nordrhein-Westfalen, die in ihren Kernhaushalten übermäßige Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung ausweisen, durch eine anteilige Schuldübernahme des Landes zu entlasten. Dies soll die Kommunen in die Lage versetzen, ihre verbleibenden Verpflichtungen eigenständig zu steuern und zurückzuführen.

Unter „Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung“ versteht das Gesetz insbesondere:

  • Liquiditätskredite,
  • zur Liquiditätssicherung begebene Wertpapiere
  • sowie Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit kommunalen Cash-Pools.

Nicht umfasst sind Verbindlichkeiten, die zur Finanzierung von Investitionen oder ohne unmittelbaren Zusammenhang zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit aufgenommen wurden. Es kommt also maßgeblich auf die Begründetheit der Verbindlichkeiten an. Die Kommunen befinden sich in der Nachweispflicht.

Wer ist antragsberechtigt?

Die Teilnahme am Landesprogramm ist gemäß § 3 ASEG NRW freiwillig und erfolgt auf Antrag. Antragsberechtigt sind alle Gemeinden und Kreise in NRW, die in ihren Kernhaushalten übermäßige Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung aufweisen. Als „übermäßig“ im Sinne des Gesetzes gilt ein Bestand an Verbindlichkeiten zur Liquiditätssicherung, wenn er eine Pro-Kopf-Verschuldung – nach Abzug bestimmter liquider Mittel – von 100 Euro je Einwohnerin bzw. Einwohner übersteigt.

Die Berechnung erfolgt auf Basis:

  • des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2023
  • sowie der vom Landesbetrieb Information und Technik NRW fortgeschriebenen amtlichen Bevölkerungszahl.

Kommunen mit außerordentlich hoher finanzieller Leistungsfähigkeit sind vom Programm ausgeschlossen. Dies betrifft solche Kommunen, deren Steuer- bzw. Umlagekraftmesszahl in den Jahren 2016 bis 2025 durchgängig mehr als 200 % über der jeweiligen Ausgangsmesszahl des Gemeindefinanzierungsgesetzes lag.

Was ist bei der Antragstellung zu beachten?

Gemäß § 4 Absatz 1 ASEG NRW ist der Antrag zum frühestmöglichen Zeitpunkt – spätestens bis zum Ende des vierten Monats nach Inkrafttreten des Gesetzes – zu stellen.

Wichtige Anforderungen:


  • Es dürfen nur Verbindlichkeiten angesetzt werden, die durch eine Drittbestätigung der kapitalgebenden Stelle (z. B. Bankbestätigung) belegt sind.
  • Die Kommunen müssen ihre Angaben durch eine Wirtschaftsprüferin, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen lassen.
  • Nicht belegbare buchhalterische Vorgänge sind im Prüfbericht gesondert aufzuführen und von der Bilanzposition abzuziehen.
  • Die Prüfung muss fristgerecht abgeschlossen sein.

Die vom Land übernommenen Verbindlichkeiten sind erfolgsneutral gegen die allgemeine Rücklage zu verrechnen.

Was bringt das Gesetz den Kommunen?

​Der Gesetzentwurf sieht vor, dass allen teilnehmenden Kommunen eine einheitliche Mindestquote ihrer übermäßigen Verbindlichkeiten abgenommen wird. Zusätzlich ist eine Spitzenentschuldung vorgesehen: Keine Kommune soll nach Teilnahme am Programm mehr als 1.500 Euro je Einwohnerin bzw. Einwohner an berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten aufweisen.

Wie geht es weiter?

​Der Gesetzentwurf wurde am 13. Mai 2025 vom Kabinett beschlossen und dem Landtag zur Beratung übermittelt. Die Verabschiedung ist laut Pressemitteilung der Landesregierung für Juli 2025 vorgesehen. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, sodass das Programm bereits im Sommer 2025 starten könnte.

Fazit

Das ASEG NRW bietet für viele Kommunen eine bedeutende Chance zur finanziellen Entlastung. Angesichts der komplexen Anforderungen und Fristen ist es jedoch ratsam, sich frühzeitig mit den Voraussetzungen auseinanderzusetzen und die notwendigen Schritte zeitnah einzuleiten.

Gerne unterbreiten wir Ihnen ein Angebot für die Prüfung der Verbindlichkeiten vor der Antragstellung!

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