Weitere Schonfrist für sog. „Verpachtungs-BgA“ – BMF verlängert erneut die Übergangsregelung

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veröffentlicht am 1. Juli 2025


Diese Verlängerung haben viele juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) dringlichst erwartet: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit aktuellem Schreiben vom 14. Januar 2025 (Gz.: IV C 2 – S 2706/00063/001/187) die Verlängerung der Übergangsfrist für die Anerkennung von sog. „Verpachtungs-BgA“ bekannt gegeben. Die Verlängerungsfrist knüpft an die zeitliche Anwendbarkeit des Regimes des § 2b UStG an; sie beträgt zwei Jahre und endet nunmehr mit Ablauf des 31. Dezember 2026.

Nicht wenige jPdöR überlassen ihre dauerdefizitären Einrichtungen wie Schwimmbäder, Kantinen oder Multifunktionshallen zum Betrieb an Drittunternehmer. Zur Begründung der Unternehmerstellung der jPdöR wird mit den Pächtern (Betreiber) üblicherweise eine Pacht vereinbart, die auf Ebene der jPdöR die Einnahme-
erzielungsabsicht und damit das Vorliegen eines sog. Verpachtungs-BgA begründet.

Da der Betrieb solcher Einrichtungen nicht kostendeckend oder gar gewinnbringend erfolgen kann, verpflichtet sich die jPdöR, den aus dem Betrieb der Einrichtung entstehenden Verlust auszugleichen bzw. dem Pächter einen sog. „Betriebskostenzuschuss“ zu gewähren. Diese kommunale Gestaltungspraxis sowie die Behandlung der gewährten Zuschüsse der jPdöR hat in der Vergangenheit oft zu Diskussionen geführt und war häufig ein Streitpunkt im Rahmen von Betriebsprüfungen.

Durch das BFH-Urteil vom 10. Dezember 2019 (Az.: I R 58/17, BStBl. II 2021, S. 945) wurde diese bisher gängige Praxis beendet. Mit dem Urteil hat der BFH klargestellt, dass der Begriff der „Verpachtung“ eine entgeltliche Überlassung von Einrichtungen voraussetzt. Im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtung des Einzelfalls ist zu beurteilen, ob es sich um eine entgeltliche Überlassung handelt. Ausschlaggebendes Kriterium ist zukünftig das Tragen der wirtschaftlichen Last des Pachtzinses.

Liegt sie beim Pächter, kann ein „Verpachtungs-BgA“ weiterhin bestehen. Liegt sie jedoch wegen Gegenfinanzierung des Pachtentgeltes durch einen Zuschuss der jPdöR bei dieser Körperschaft, kann nicht mehr von einem Verpachtungs-BgA ausgegangen werden. Diese wirtschaftliche Betrachtungsweise kann dazu führen, dass der bisherige „Verpachtungs-BgA“ faktisch nicht mehr existiert bzw. aufzulösen ist. Hier kann es zur Besteuerung von stillen Reserven kommen und aus umsatzsteuerlicher Sicht vor Anwendung des § 2b UStG zur Berichtigung nach § 15a UStG führen.

Um den jPdöR eine Umstrukturierung ihrer „Verpachtungs-BgA“ zu ermöglichen, wurde eine Anwendung der Altregelung bis zum 31. Dezember 2022 nicht beanstandet. In Anlehnung an die Übergangsfristen zur Anwendung des § 2b UStG wurde bisher auch die Übergangsfrist zur Neuregelung des „Verpachtungs-BgA“ mit BMF Schreiben vom 26. Januar 2023 (Gz.: IV C 2 – S 2706/19/10008:001, FMNR202300106) weiter verlängert. Durch die erneute Verlängerung der Anwendungsfrist für den § 2b UStG durch das Jahressteuergesetz 2024 um weitere zwei Jahre wurde nun auch die Nichtbeanstandungsregelung zum „Verpachtungs-BgA“ seitens der Finanzverwaltung bis zum 1. Januar 2027 verlängert. 

Die erneute Verlängerung der Übergangsfrist ist eine wichtige Maßnahme, um den jPdöR die dringend benötigte Zeit für eine reibungslose Anpassung an die neuen steuerlichen Regelungen zu ermöglichen. Das BMF zeigt damit Verständnis für die Herausforderungen, vor denen jPdöR stehen, und unterstützt sie bei der Umsetzung der notwendigen Änderungen. Ein positives Signal!

Gerne unterstützen auch wir Sie bei Ihren steuerlichen Herausforderungen!

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